Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 120
Vollzug: bedingt
Wegen eines vermeintlich beschädigten Autoscheinwerfers packte die Beschuldigte ihre Nachbarin am Kragen im Halsbereich, schüttelte sie, drohte ihr mit dem Tod und schlug ihr auf Wange und Brustkorb, bevor sie sie bis zum Hauseingang verfolgte und gegen die Wand drückte.
Am 18. Dezember 2023 geriet die Beschuldigte B. in Montreux mit der Geschädigten C. in einen heftigen Streit um persönliche Differenzen. Im Verlauf der Auseinandersetzung griff B. die Geschädigte tätlich an: Sie packte C. an den Haaren, riss sie zu Boden und versetzte ihr mehrere Schläge gegen den Kopf und die Schultern. Zudem bedrohte sie das Opfer massiv mit dem Zufügen schwerer Verletzungen. Das Opfer erlitt schmerzhafte Prellungen des Schädels, Zerrungen der Nackenmuskulatur, Schürfwunden im Gesicht sowie büschelweise ausgerissene Haare, welche zu einer mehrtägigen Arbeitsunfähigkeit führten. Ein Vorwurf der Lebensgefährdung wurde im Verfahren fallengelassen. Mit Urteil vom 9. September 2025 sprach das Polizeigericht des Bezirks Est vaudois B. der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig, während es sie vom Vorwurf der Lebensgefährdung freisprach. Das Gericht verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.00 (total CHF 3'600.00) unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Gegen dieses Urteil erhob die Beschuldigte Berufung an das Kantonsgericht Waadt. Sie beantragte den Freispruch von allen Vorwürfen und machte geltend, sie habe in Notwehr gehandelt, nachdem die Geschädigte sie zuerst attackiert habe; die Verletzungen seien rein oberflächlich gewesen und stellten höchstens eine Tätlichkeit dar. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung. Mit Urteil vom 20. Januar 2026 wies die Cour d'appel pénale des Kantonsgerichts Waadt die Berufung vollumfänglich ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Das Gericht hielt fest, dass das gewaltsame Ausreissen von Haaren und Schläge gegen den Kopf den Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllen. Eine Notwehrsituation lag nicht vor. Das Tatverschulden wog mittelschwer. Unter Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB für Körperverletzung und Drohung wurde die vorinstanzliche Sanktion von 120 Tagessätzen Geldstrafe zu je CHF 30.00 bei einer Probezeit von 2 Jahren als angemessen bestätigt.