Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 50
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte packte seine Ehefrau von hinten am Kopf und stiess sie gegen den Türrahmen, wodurch sie eine Rissquetschwunde an der Augenbraue und ein Hämatom am Auge erlitt.
Am 17. Januar 2019 kam es in Genf in der Wohnung des getrennt lebenden Paares zu einem heftigen Streit über das Besuchsrecht und die Betreuung der gemeinsamen Kinder. Im Verlaufe der verbalen Auseinandersetzung wurde der Beschuldigte handgreiflich gegenüber seiner früheren Ehefrau. Er packte die Frau mit beiden Händen gewaltsam an den Handgelenken und Armen, schüttelte sie heftig und stiess sie mit Wucht gegen eine massive Wand. Das Opfer prallte rücklings auf und erlitt ausgeprägte Prellungen und Hämatome an den Unterarmen und Handgelenken, eine schmerzhafte Distorsion der Halswirbelsäule sowie erhebliche Schwellungen. Der Vorfall ereignete sich im Beisein der minderjährigen Kinder und führte zu einem sofortigen Polizeieinsatz sowie anschliessenden zivilrechtlichen Eheschutzmassnahmen. Das Tribunal de police de Genève verurteilte den Beschuldigten mit Urteil JTDP/779/2023 vom 14. Juni 2023 wegen einfacher Körperverletzung im Rahmen einer Partnerschaft (Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 4 StGB) zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 90.00. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt aufgeschoben (Art. 42 und Art. 44 StGB). Zudem wurden ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt und die Entschädigungsbegehren nach Art. 429 StPO abgewiesen. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschuldigte Berufung an die Cour de justice de Genève. Er verlangte die Aufhebung des Urteils, den vollumfänglichen Freispruch sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung für seine Verteidigungskosten. Zur Begründung brachte er vor, er habe die Geschädigte zu keinem Zeitpunkt geschlagen oder gestossen; die Frau habe sich die Verletzungen selbst zugefügt oder dramatisiert, um ihn im Sorgerechtsstreit zu diskreditieren. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin beantragten die vollumfängliche Abweisung der Berufung. Die Chambre pénale d'appel et de révision wies die Berufung mit Urteil AARP/75/2024 vom 1. März 2024 vollumfänglich ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil in allen Punkten. Das Gericht würdigte die Aussagen der Privatklägerin als glaubhaft, da sie durch unmittelbare ärztliche Atteste und polizeiliche Feststellungen gestützt wurden, während die Darstellungen des Beschuldigten widersprüchlich blieben. Bei der Strafzumessung erachtete das Gericht das Verschulden als nicht unbedeutend, da Gewalt in der Familie vor Kindern ausgeübt wurde. Die Einsatzstrafe von 50 Tagessätzen Geldstrafe zu je CHF 90.00 sei tat- und verschuldensangemessen und berücksichtige seine finanziellen Verhältnisse. Die Unbescholtenheit des Täters rechtfertigte den vollbedingten Strafaufschub bei einer dreijährigen Probezeit.