Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 60
Vollzug: bedingt
Nachdem ihn ein Autofahrer mit fremdenfeindlichen Beschimpfungen bedacht und ihm einen Faustschlag versetzt hatte, riss der Beschuldigte diesen zu Boden und trat ihm mehrfach gegen Hinterkopf, Nacken und Rippen, wodurch dieser ein Schädeltrauma, eine Fingerfraktur sowie mehrere Prellungen erlitt.
Am 15. Juli 2020 eskalierte in Vevey ein langwieriger Nachbarschaftskonflikt zwischen dem Beschuldigten Y. und seinem Nachbarn X. Nach einem verbalen Schlagabtausch im Treppenhaus ging Y. auf X. zu und schlug ihm mit der Faust wuchtig ins Gesicht. X. ging zu Boden und erlitt eine Platzwunde an der Lippe, Prellungen des Kiefers sowie Hämatome an den Wangenknochen. Im Gegenzug versetzte X. dem Angreifer Tätlichkeiten und stiess Beschimpfungen aus. Y. bedrohte X. zudem mit weiteren Schlägen und stiess schwere Beleidigungen aus. Das Polizeigericht des Bezirks Est vaudois sprach Y. mit Urteil vom 25. August 2022 der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB, der Drohung und der Beschimpfung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 10.00 (total CHF 600.00) bei einer Probezeit von 2 Jahren (von einer Strafe wegen Beschimpfung wurde abgesehen). X. wurde wegen Tätlichkeiten und Beschimpfung schuldig gesprochen, jedoch gestützt auf Art. 177 Abs. 2 und 3 StGB von Strafe befreit. Gegen dieses Urteil erhoben beide Parteien Berufung an das Kantonsgericht Waadt. Y. verlangte seinen Freispruch von der einfachen Körperverletzung und machte Notwehr geltend; hilfsweise verlangte er eine Strafbefreiung gemäss Art. 54 StGB. X. verlangte die Verurteilung von Y. zu einer härteren Strafe. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Mit Urteil vom 23. Januar 2023 wies die Cour d'appel pénale des Kantonsgerichts Waadt die Berufungen beider Parteien ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich. Die Kammer erwog, dass der Faustschlag ins Gesicht eine vorsätzliche einfache Körperverletzung darstellt, die durch nichts gerechtfertigt war. Das Tatverschulden wog leicht bis mittelschwer im Rahmen von Nachbarschaftsstreitigkeiten. Die bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 10.00 mit zweijähriger Probezeit trug den Umständen und den finanziellen Verhältnissen vollumfänglich Rechnung und wurde bestätigt.