Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 50
Vollzug: bedingt
Nach monatelangen Spannungen wegen der Hunde beider Frauen im Hundeauslaufgebiet ohrfeigte die Beschuldigte eine andere Hundehalterin, riss sie an den Haaren zu Boden und trat ihr in die Beine, bis diese sich mit der Hundeleine wehren konnte.
Am 8. März 2021 gegen 16:00 Uhr kam es in einem öffentlichen Hundeauslaufgebiet in Genf zu einer heftigen Konfrontation zwischen zwei Hundehalterinnen, die seit längerem über das Verhalten ihrer Hunde im Streit lagen. Als die Geschädigte den freilaufenden Hund der Beschuldigten mit einer Handbewegung fortdrängte, stürmte die Beschuldigte wutentbrannt auf sie zu und beschimpfte sie wüst. Unvermittelt verabreichte die Beschuldigte der Kontrahentin eine schallende Ohrfeige, packte sie an den Haaren und riss sie mit voller Wucht zu Boden. Während sie das Opfer am Boden fixierte, trat sie wiederholt mit den Füssen gezielt gegen die Beine der Geschädigten. Das Opfer erlitt Prellungen und Hämatome an Schienbeinen und Knien, ein Zervikalsyndrom mit stark eingeschränkter Kopfdrehung und war 13 Tage arbeitsunfähig; die Geschädigte wehrte sich mit ihrer Hundeleine, wofür sie freigesprochen wurde (Notwehr). Das Tribunal de police de Genève verurteilte die Beschuldigte mit Urteil JTDP/827/2023 vom 22. Juni 2023 wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) und Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.00 bei einer Probezeit von 3 Jahren. Die Kontrahentin wurde vom Vorwurf der Körperverletzung wegen Notwehr freigesprochen. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten wurden der Beschuldigten auferlegt. Gegen dieses Urteil erhob die Verurteilte Berufung an die Cour de justice de Genève. Sie verlangte ihren Freispruch und machte geltend, die andere Frau habe den Konflikt initiiert und sie mit der Hundeleine attackiert, weshalb ihre Handlungen durch Notwehr gerechtfertigt gewesen seien. Sie beantragte zudem Schadenersatz und Genugtuung. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin schlossen auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids. Die Chambre pénale d'appel et de révision wies die Berufung mit Urteil AARP/146/2024 vom 6. Mai 2024 vollumfänglich ab und bestätigte Schuldspruch und Strafe. Das Gericht stützte sich auf die unparteiische Aussage einer anwesenden Joggerin, welche den aggressiven Angriff der Beschuldigten und das Ziehen an den Haaren bestätigte. Bei der Strafzumessung qualifizierte das Gericht das Verschulden als mittelschwer. Das Reissen an den Haaren und Treten einer am Boden liegenden Frau sei feige und verwerflich. Die Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen für die Körperverletzung wurde für die Beschimpfungen nach Art. 49 Abs. 1 StGB auf 50 Tagessätze zu CHF 30.00 asperiert. Mangels Vorstrafen war der bedingte Strafaufschub bei 3 Jahren Probezeit angemessen.