Fall PE23.009160

Meta-Informationen
Gericht: Cour d'appel pénale du Tribunal cantonal vaudois
Urteilsdatum: 12.02.2025
Kanton: VD
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB)
Tatmittel: körperliche Gewalt (Faustschläge/Tritte)
Vorsatzform: direkter Vorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Bekannte
Verletzungsfolge: leichte Verletzung
Angegriffenes Körperteil: mehrere/ganzer Körper
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 1 Monat

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Aus Rachsucht wegen eines vorbestehenden Konflikts schlug der Beschuldigte einem Mithäftling beim Rückweg vom Hofgang mehrfach mit der Faust ins Gesicht, wodurch dieser ein Hämatom am Auge sowie mehrere Hautabschürfungen an Unterarm und Hand erlitt.

Zusammenfassung

Am 14. September 2023 kam es in Payerne zu einem handgreiflichen Streit zwischen dem Beschuldigten R. und dem Geschädigten I. Im Verlauf der Auseinandersetzung attackierte R. den Geschädigten unvermittelt mit mehreren heftigen Faustschlägen gegen Kopf und Gesicht. I. erlitt schmerzhafte Rissquetschwunden im Gesicht, ein grosses Hämatom am linken Auge mit Sehstörungen sowie Nasenbluten und Prellungen, welche eine notfallmässige medizinische Versorgung erforderten. Mit Urteil vom 8. Juli 2024 sprach das Polizeigericht des Bezirks Broye et Nord vaudois R. lediglich der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von CHF 300.00, da es die erlittenen Blessuren fälschlicherweise als harmlos einstufte. Gegen dieses Urteil erhob der Geschädigte I. Berufung an das Kantonsgericht Waadt. Er beantragte, R. der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen und ihn zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen. Die Staatsanwaltschaft unterstützte die Qualifikation als einfache Körperverletzung. Der Beschuldigte plädierte auf Abweisung der Berufung. Mit Urteil vom 12. Februar 2025 hiess die Cour d'appel pénale des Kantonsgerichts Waadt die Berufung des Privatklägers teilweise gut. Das Kantonsgericht hob das erstinstanzliche Urteil auf und sprach R. der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig. Das Gericht verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Tagen (1 Monat) als Zusatzstrafe zu einer früheren Verurteilung. Die Kammer begründete, dass multiple Faustschläge mit blutenden Risswunden und Hämatomen am Auge die Erheblichkeitsschwelle der einfachen Körperverletzung klar überschreiten. Das Tatverschulden wog beträchtlich. Da R. mehrfach einschlägig vorbestraft war, kam eine Geldstrafe nicht in Betracht; die unbedingte Freiheitsstrafe von 1 Monat war spezialpräventiv zwingend erforderlich.

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