Fall AARP/224/2023

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal de police, Genève
Urteilsdatum: 30.09.2022
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Deliktsscore übrige Delikte: 1
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB)
Tatmittel: Würgen/Drosseln
Vorsatzform: direkter Vorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Bekannte
Verletzungsfolge: erhebliche Verletzung
Angegriffenes Körperteil: mehrere/ganzer Körper
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • besondere Gefährlichkeit/Grausamkeit
Besonderheiten:
  • Versuch
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 60

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Nach einem Streit über unkorrekte Mietquittungen packte der Beschuldigte den beim Vermieter angestellten Geschädigten am Hals, schlug ihm mehrfach mit der Faust ins Gesicht und liess erst von ihm ab, als dieser zu Boden gegangen war.

Zusammenfassung

Am 18. Juni 2019 kam es in Genf in einem Bürogebäude zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung zwischen zwei Geschäftspartnern. Im Streit über finanzielle Abrechnungen und den Verbleib von Buchhaltungsunterlagen drängte der Beschuldigte den Geschädigten in eine Ecke, packte ihn am Hals und schlug ihm mehrfach mit der Faust gegen den Kopf und die Rippen. Zudem hielt er den Kontrahenten fest und versuchte ihn unter Drohung weiterer körperlicher Gewalt zu zwingen, sofort eine Schuldanerkennung und den Verzicht auf zivilrechtliche Ansprüche zu unterzeichnen. Das Opfer wehrte sich jedoch und verweigerte die Unterschrift. Der Geschädigte erlitt multiple Prellungen des Schädels, eine Thoraxkontusion mit ausgeprägten Hämatomen sowie Schwellungen am Hals, die zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit führten. Das Tribunal de police de Genève verurteilte den Beschuldigten mit Urteil JTDP/1204/2022 vom 30. September 2022 wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und versuchter Nötigung (Art. 22 i.V.m. Art. 181 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 50.00 bei einer Probezeit von 3 Jahren. Zudem wurden ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt und seine Entschädigungsbegehren abgewiesen. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an die Cour de justice de Genève. Er verlangte die Aufhebung des Urteils und den Freispruch von beiden Anklagepunkten. Er machte geltend, es habe sich um ein wechselseitiges Handgemenge gehandelt, bei dem er sich lediglich gegen unberechtigte Angriffe des Geschädigten verteidigt habe; eine Nötigungshandlung habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft beantragten die vollumfängliche Abweisung der Berufung. Die Chambre pénale d'appel et de révision wies die Berufung mit Urteil AARP/220/2023 vom 30. Juni 2023 vollumfänglich ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich. Das Gericht erwog, dass der Tatbeweis durch die glaubhaften Depositionen des Opfers und die objektiven medizinischen Befunde lückenlos erbracht sei. Das Verschulden des Täters wiege nicht leicht, da er geschäftliche Differenzen mit körperlicher Gewalt und Erpressungsmethoden durchzusetzen versuchte. Die Einsatzstrafe für die Körperverletzung wurde auf 45 Tagessätze festgesetzt und in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB für die versuchte Nötigung angemessen auf 60 Tagessätze zu CHF 50.00 asperiert. Mangels Vorstrafen wurde der bedingte Strafvollzug bei 3 Jahren Probezeit bestätigt.

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