Fall PE23.002040

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal de police de Lausanne
Urteilsdatum: 01.11.2024
Kanton: VD
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB)
Tatmittel: körperliche Gewalt (Faustschläge/Tritte)
Vorsatzform: direkter Vorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Bekannte
Verletzungsfolge: schwere/bleibende Verletzung
Angegriffenes Körperteil: mehrere/ganzer Körper
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 150

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Bei einer nächtlichen Auseinandersetzung um Nichtigkeiten stiess der Beschuldigte einen ihm aus einem Geschäftsstreit bekannten Mann zu Boden, warf sich auf ihn und biss ihm den Ringfinger bis zur Nagelbasis blutig durch, was eine Operation erforderlich machte.

Zusammenfassung

Am 28. Januar 2023 gerieten der Beschuldigte T. und der Geschädigte M. in Lausanne vor einem Nachtlokal in Streit. Im Verlauf der Auseinandersetzung schlug T. dem Geschädigten mit voller Wucht mit der Faust ins Gesicht. Durch den harten Schlag erlitt das Opfer starkes Nasenbluten, eine Risswunde an der Lippe sowie die Fraktur eines Schneidezahns, welche zahnärztlich rekonstruiert werden musste. Mit Urteil vom 1. November 2024 sprach das Polizeigericht des Bezirks Lausanne T. der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 50.00 (total CHF 7'500.00) unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 900.00. Von einem Widerruf einer früheren bedingten Strafe sah das Gericht ab. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an das Kantonsgericht Waadt. Er beantragte den Freispruch und machte Notwehr geltend; der Geschädigte habe ihn zuerst bedrängt, und der Zahnschaden sei nicht bewiesen. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Mit Urteil vom 17. Juli 2025 wies die Cour d'appel pénale des Kantonsgerichts Waadt die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Das Gericht erwog, dass das Abbrechen eines Zahns durch einen Faustschlag zweifelsfrei eine einfache Körperverletzung darstellt. Eine Notwehrlage lag nicht vor. Das Tatverschulden wog im mittleren Bereich von Art. 123 StGB. Die erstinstanzlich ausgefällte bedingte Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 50.00 bei einer Probezeit von 2 Jahren und die Verbindungsbusse von CHF 900.00 wurden als schuldangemessen bestätigt.

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