Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 100
Vollzug: bedingt
Als ihr Partner ankündigte, die Beziehung auf Wochenendbesuche beschränken zu wollen, biss ihn die Beschuldigte in die Hand, schlug ihn mit einem Mörserstössel und stach ihm mit einem kleinen Küchenmesser in den rechten Oberschenkel; anschliessend hinderte sie ihn, die Wohnung zu verlassen.
Am 14. Oktober 2021 eskalierte in Genf ein Konflikt zwischen zwei Nachbarinnen im Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses. Die Beschuldigte passte die Geschädigte im Gang ab, versperrte ihr aggressiv den Weg und forderte sie lautstark auf, das Gebäude zu verlassen. Als die Geschädigte weitergehen wollte, packte die Beschuldigte sie mit beiden Händen an den Schultern, schüttelte sie und stiess sie rückwärts gegen das Geländer. Dabei setzte sie einen Regenschirm als Schlagwerkzeug ein und schlug damit gezielt auf die Arme und den Rücken der Nachbarin ein. Die Geschädigte erlitt schmerzhafte Blutergüsse an beiden Oberarmen, Risswunden und eine Schulterprellung. Zudem drohte die Beschuldigte mit weiteren Übergriffen, falls die Geschädigte die Hausverwaltung informiere. Das Tribunal de police de Genève sprach die Beschuldigte mit Urteil JTDP/762/2025 vom 19. Juni 2025 der einfachen Körperverletzung unter Verwendung eines gefährlichen Gegenstands (Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 1 StGB), der Nötigung (Art. 181 StGB) und der Drohung (Art. 180 StGB) schuldig und verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.00 bei einer Probezeit von 3 Jahren. Gegen dieses Urteil erhoben die Beschuldigte Berufung und die Privatklägerin Anschlussberufung an die Cour de justice de Genève. Die Beschuldigte beantragte ihren vollumfänglichen Freispruch von sämtlichen Vorwürfen. Die Privatklägerin verlangte eine Erhöhung der Genugtuungssumme. Die Staatsanwaltschaft schloss auf Bestätigung des Schuldspruchs. Die Chambre pénale d'appel et de révision entschied mit Urteil AARP/241/2026 vom 29. Juni 2026. Sie hiess die Berufung der Beschuldigten sehr partiell gut, indem sie sie vom Vorwurf der Drohung freisprach und das Verfahren bezüglich geringfügiger Sachbeschädigung einstellte, bestätigte jedoch die Schuldsprüche wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung und Nötigung. Die Anschlussberufung der Privatklägerin wurde abgewiesen. Die Geldstrafe reduzierte das Gericht infolge des Teilfreispruchs auf 100 Tagessätze zu CHF 30.00 bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht die Einsatzstrafe von 80 Tagessätzen für die Körperverletzung und asperierte nach Art. 49 Abs. 1 StGB um 20 Tagessätze für die Nötigung. Angesichts der ungetrübten Vorstrafenbiografie war der bedingte Vollzug angemessen.