Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 40
Vollzug: bedingt
Als seine langjährige Freundin trotz Aufforderung nicht aus seiner Wohnung gehen wollte, packte sie der Beschuldigte, warf sie gegen einen Tisch und eine Wand und trat ihr in den Bauch, um sie hinauszudrängen; dabei erlitt sie zahlreiche Hämatome und Hautabschürfungen am ganzen Körper.
In der Nacht vom 12. Mai 2021 geriet der Beschuldigte Q. in einer Bar in Lausanne in eine handgreifliche Auseinandersetzung mit der Geschädigten V. und deren Begleiter. Im Verlauf des Gerangels versetzte Q. der Geschädigten wuchtige Schläge und Fusstritte, wodurch die Frau mit dem Kopf gegen die Bar prallte und zu Boden ging. Das Opfer erlitt eine Risswunde am Hinterkopf, multiple Hämatome und Schürfungen am gesamten Körper sowie Nackenprellungen, welche ärztlich versorgt werden mussten. Das Polizeigericht des Bezirks Lausanne sprach Q. mit Urteil vom 8. Mai 2023 der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00 (total CHF 1'200.00) unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 300.00. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an das Kantonsgericht Waadt. Er beantragte den Freispruch von Schuld und Strafe und machte Notwehr geltend, da er von mehreren Personen angegriffen worden sei. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Mit Urteil vom 20. September 2023 wies die Cour d'appel pénale des Kantonsgerichts Waadt die Berufung vollumfänglich ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Das Gericht stellte fest, dass die massiven Schläge gegen eine Frau den Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllen und keine Notwehr vorlag. Das Tatverschulden wog leicht bis mittelschwer. Die bedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00 bei einer Probezeit von 2 Jahren und die Busse von CHF 300.00 wurden als tat- und schuldangemessen bestätigt.