Fall DG250145-L

Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 17.03.2026
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Deliktsscore übrige Delikte: 1
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB) Versuch (Art. 22 StGB)
Tatmittel: Messer/Stich-/Schnittwerkzeug (auch Glas/Flasche)
Vorsatzform: Eventualvorsatz
Mehrfache Begehung: Ja
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Unbekannte (Opfer war Fremder)
Verletzungsfolge: erhebliche Verletzung
Angegriffenes Körperteil: mehrere/ganzer Körper
Substanzeinfluss: Alkohol
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • Waffe/gefährlicher Gegenstand
Besonderheiten:
  • Versuch
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 24 Monate (2 Jahre)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Im Verlauf einer nächtlichen tätlichen Auseinandersetzung in Zürich stach der Beschuldigte einem ihm unbekannten Kontrahenten mit einem Schweizer Sackmesser zweimal in die Aussenseite des Oberschenkels und schlug ihm anschliessend mit der das Messer haltenden Faust gegen den Kopf (zwei Stichwunden am linken Oberschenkel und Schnittverletzungen am rechten Ohr mit operativer Nahtversorgung, Hospitalisation sowie rund zweimonatige Arbeitsunfähigkeit).

Zusammenfassung

Am 6. Oktober 2024 kam es um ca. 03:54 Uhr an der D.-strasse in Zürich zu einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten, dessen Bruder sowie dem Privatkläger. Nach gegenseitigen Provokationen und einem ersten Faustschlag des Bruders gegen die Brust des Privatklägers griff der Beschuldigte aktiv in das Kampfgeschehen ein. Er zückte ein Schweizer Sackmesser (Klingenlänge ca. 6 cm), umklammerte das Bein des Privatklägers und stach diesem zweimal in die linke Oberschenkelaussenseite. Als der Privatkläger sich weiter wehrte, schlug der Beschuldigte ihm mit der Faust, in welcher er weiterhin die geöffnete Klinge hielt, gegen die rechte Gesichtshälfte. Der Privatkläger erlitt zwei ca. 1 cm und 1.5 cm lange Stichwunden am Oberschenkel sowie eine ca. 2 cm und eine ca. 1 cm lange Schnittwunde am rechten Ohr, die jeweils operativ unter Lokalanästhesie genäht werden mussten; er war bis zum 7. Oktober hospitalisiert und bis zum 15. Dezember 2024 zu 100 % arbeitsunfähig (zunächst physisch, folgend psychisch bedingt). Das Bezirksgericht Zürich verurteilte den Beschuldigten am 17. März 2026 wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 lit. a und b i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) sowie wegen Raufhandels (Art. 133 Abs. 1 StGB). Den von der Verteidigung geltend gemachten Rechtfertigungsgrund der Notwehr bzw. Notwehrhilfe verwarf das Gericht, da der vorangehende rechtswidrige Angriff von den beiden Brüdern ausgegangen war und der Einsatz einer gefährlichen Waffe in der unkontrollierbaren, alkoholisierten Auseinandersetzung weder verhältnismässig noch erforderlich war. Subjektiv bejahte das Gericht Eventualvorsatz hinsichtlich schwerer Körperverletzungen, da Messerstiche ins Bein erhebliche Blutgefässe verletzen und Schläge mit der Klinge gegen den Kopf zu lebensbedrohlichen Verletzungen oder bleibender Entstellung führen können. Bei der Strafzumessung setzte das Gericht für die mehrfache schwere Körperverletzung (ordentlicher Strafrahmen 1 bis 10 Jahre Freiheitsstrafe) eine hypothetische Einsatzstrafe von 27 Monaten an. Der Umstand, dass die Tat beim Versuch blieb und der Taterfolg nur zufolge glücklichen Zufalls ausblieb (vollendeter Versuch), wurde mit einer Minderung von 4 Monaten auf 23 Monate strafmindernd angerechnet. Für den in echter Konkurrenz begangenen Raufhandel (Strafrahmen bis 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) wurde das Einzelverschulden mit 4 Monaten Freiheitsstrafe bemessen und die Einsatzstrafe asperationsweise um 2 Monate auf 25 Monate erhöht. Innerhalb der Täterkomponente wurde berücksichtigt, dass der Beschuldigte in der Schweiz nicht vorbestraft ist und den objektiven Tathergang eingestand, wenngleich er den Schädigungsvorsatz bestritt und wenig Reue zeigte; hierfür gewährte das Gericht einen minimalen Strafabzug von 1 Monat auf die definitive Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde bei einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufgeschoben (Ersttäter, vermutete günstige Legalprognose). Zur Reduktion der Rückfallgefahr und Bearbeitung verinnerlichter Verhaltensmuster ('stand your ground' aus der Jugend in Südafrika) wurde dem Beschuldigten gestützt auf Art. 94 StGB die Weisung erteilt, an einem Eignungsgespräch und am Lernprogramm 'Do It' teilzunehmen. Von der durch die Staatsanwaltschaft beantragten Verbindungsbusse von CHF 3'000.- sah das Gericht mangels Schnittstellenproblematik ab. Mangels Thematisierung einer Landesverweisung bei der Katalogtat von Art. 122 StGB ist vom Schweizer Bürgerrecht des Täters auszugehen. Der Privatkläger erhielt eine Genugtuung von CHF 2'500.- zugesprochen. Die Verteidigung meldete nach mündlicher Eröffnung Berufung an.

Bemerkungen

Erstinstanzliches Urteil des Bezirksgerichts Zürich (10. Abteilung). Berufung durch Verteidigung angemeldet. Keine Landesverweisung thematisiert trotz Katalogtat (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB), daher Nationalität '0'. Weisung für Lernprogramm 'Do It' (Art. 94 StGB).

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