Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 33 Monate (2 Jahre 9 Monate)
Vollzug: teilbedingt
Um eine angebliche Geldschuld einzutreiben, lauerte der Beschuldigte zusammen mit einem Mittäter einem Bekannten auf, versetzte ihm Faustschläge ins Gesicht, zerrte ihn in eine Seitengasse und trat mit den Füssen mehrfach gegen den Kopf und Oberkörper des am Boden liegenden Opfers, bevor er dessen Portemonnaie mit Fr. 400.– Bargeld und ein Mobiltelefon entwendete (Schädelhirntrauma ersten Grades, Halswirbelsäulenprellung, Zahnprothesenlockerung und multiple Hämatome).
Am Abend des 10. April 2022 lauerte der Beschuldigte A. gemeinsam mit einem Mittäter (B.) einem Bekannten in einer Zürcher Gemeinde auf, um eine angebliche Geldschuld von über Fr. 100'000.– einzutreiben. Die beiden Täter griffen den Geschädigten unvermittelt an, schlugen ihm mit Fäusten ins Gesicht und stiessen bzw. zerrten ihn in eine Seitengasse neben einer Bankfiliale. Dort traktierten sie den Geschädigten weiter mit Faustschlägen und einem Bauchtritt, bis dieser zu Boden ging. Obwohl das wehrlose Opfer in geschlossener Haltung am Boden lag und versuchte, seinen Kopf mit den Händen zu schützen, traten beide Täter mehrfach wuchtig mit den Füssen gegen dessen Kopf und Oberkörper. Als dem Opfer während des Übergriffs das Portemonnaie und sein iPhone aus den Taschen glitten, ergriffen die Täter das Mobiltelefon sowie das Portemonnaie samt Bankkarten und Fr. 400.– Bargeld und flüchteten. Das Opfer erlitt ein Schädelhirntrauma ersten Grades, eine Prellung und Verstauchung der Halswirbelsäule, eine Lockerung der Zahnprothese sowie Prellungen, Schürfungen und Hämatome an Kopf, Hals, Brust, Rücken und Beinen. Mit Urteil vom 23. Januar 2024 sprach das Bezirksgericht Horgen (I. Abteilung) den Beschuldigten A. des versuchten qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 4 StGB (Gefährdung des Lebens) und Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig. Das Bezirksgericht verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 33 Monaten, wovon es 21 Monate bei einer Probezeit von zwei Jahren aufschob und 12 Monate für vollziehbar erklärte (unter Anrechnung von 101 Tagen erstandener Haft). Zudem ordnete es eine obligatorische Landesverweisung von 6 Jahren samt SIS-Ausschreibung an und verpflichtete die Täter solidarisch zur Bezahlung von Schadenersatz (Fr. 400.–) sowie einer Genugtuung von Fr. 4'000.– an den Privatkläger. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte A. Berufung und verlangte einen Freispruch vom Vorwurf des versuchten qualifizierten Raubes, eine Verurteilung lediglich wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von höchstens 12 Monaten sowie den Verzicht auf eine Landesverweisung. Er bestritt eine Raubabsicht und machte im Wesentlichen geltend, es habe sich um eine Notwehrsituation bzw. eine gewöhnliche tätliche Auseinandersetzung gehandelt, bei der er keine Wertsachen behalten habe. Auch der Mitbeschuldigte B. focht das Urteil vollumfänglich an. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung und beantragte die Abweisung der Rechtsmittel. Das Obergericht des Kantons Zürich modifizierte den Schuldspruch und verurteilte den Beschuldigten A. wegen (vollendeten) qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB (besondere Gefährlichkeit). Das Berufungsgericht verneinte zwar das Vorliegen einer unmittelbaren Lebensgefahr (Art. 140 Ziff. 4 StGB), bejahte jedoch die besondere Gefährlichkeit aufgrund der hochgradig gefährlichen Fusstritte gegen den Kopf des wehrlosen Opfers sowie die Vollendung des Raubes durch das Ergreifen und Mitnehmen von Portemonnaie und Smartphone. Bei der Strafzumessung erachtete das Obergericht für die Tatkomponente eine Einsatzstrafe im Bereich von 3.5 bis 4 Jahren Freiheitsstrafe als angemessen, da das skrupellose, brutale Vorgehen in Mittäterschaft schwer wiege, wobei die relativ glimpflichen Verletzungen und die geringe Beute verschuldensmindernd zu Buche schlugen. Die Täterkomponente wurde mangels einschlägiger Vorstrafen und ohne Vorliegen von Geständnis oder Reue neutral gewertet. Infolge des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) blieb es bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 33 Monaten mit teilbedingtem Vollzug (21 Monate aufgeschoben bei 2 Jahren Probezeit, 12 Monate zu vollziehen unter Anrechnung von 101 Tagen Untersuchungshaft). Die sechsjährige Landesverweisung samt SIS-Ausschreibung sowie die Zivilansprüche wurden vollumfänglich bestätigt.
Das Obergericht änderte die Qualifikation von Art. 140 Ziff. 4 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (versuchter qualifizierter Raub mit Lebensgefahr) auf Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB (vollendeter qualifizierter Raub mit besonderer Gefährlichkeit). Trotz einer eigentlich als angemessen erachteten Strafe von 3.5 bis 4 Jahren Freiheitsstrafe blieb es aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) bei der vorinstanzlichen Strafe von 33 Monaten. Die strukturierten Felder bilden gemäss DB-Architektur die Werte der Vorinstanz ab.