Fall DG250017-K

Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Winterthur
Urteilsdatum: 01.10.2025
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Deliktsscore übrige Delikte: 2
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB) Versuch (Art. 22 StGB)
Tatmittel: Messer/Stich-/Schnittwerkzeug (auch Glas/Flasche)
Vorsatzform: Eventualvorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Unbekannte (Opfer war Fremder)
Verletzungsfolge: erhebliche Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Kopf/Hals
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • Waffe/gefährlicher Gegenstand
Besonderheiten:
  • Versuch
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 36 Monate (3 Jahre)

Vollzug: teilbedingt

Kurzsachverhalt

Nachdem der Beschuldigte von der Affäre seiner Ehefrau erfahren hatte, passte er deren Liebhaber am späten Abend vor dessen Wohnort ab und fügte ihm mit einem Messer unvermittelt einen Schnitt gegen das Gesicht sowie beim anschliessenden Handgemenge weitere Schnittverletzungen zu (rund 12 cm lange, bis in die Mundhöhle penetrierende Schnittwunde an der Wange, durchtrennter Handnerv mit bleibendem Nervenschaden). Im Nachgang bezichtigte der Beschuldigte das Opfer wahrheitswidrig, ihn seinerseits mit dem Messer attackiert zu haben, was zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Geschädigten führte.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte erfuhr von der Affäre seiner Ehefrau mit dem Privatkläger. Aus Scham, Eifersucht, verletztem Stolz und Rache beschloss er, den Liebhaber aufzusuchen. Er recherchierte anhand von auf dem Firmenparkplatz seiner Ehefrau notierten Kontrollschildern den Wohnort des Opfers und brachte in Erfahrung, wann dieses Feierabend hatte. Am späten Abend des 4. April 2024 fuhr er bewaffnet mit einem Messer zum Wohnort des Opfers und passte dieses auf dem Parkplatz ab. Als der Privatkläger gegen 22:30 Uhr aus seinem Auto stieg, griff ihn der Beschuldigte unvermittelt von hinten an und führte eine Schnittbewegung gegen dessen Gesicht aus. Es entwickelte sich ein dynamisches Handgemenge, bei welchem der Privatkläger nach dem Messer griff und der Beschuldigte weitere Schnittbewegungen gegen den Oberkörper ausführte. Als die Ehefrau des Opfers hinzukam, riss der Beschuldigte das Messer mit Gewalt aus der Hand des Opfers, wodurch er diesem einen Nerv durchtrennte, und flüchtete. Der Privatkläger erlitt eine ca. 12 cm lange und 4 cm tiefe, bis in die Mundhöhle penetrierende klaffende Schnittwunde an der linken Wange, eine tiefe Schnittverletzung an der rechten Hand mit Durchtrennung eines Fingernervs (bleibender Nervenschaden am Daumen mit anhaltender Arbeitsunfähigkeit) sowie oberflächliche Schnittverletzungen an Hals und Brust. Anschliessend flüchtete der Beschuldigte nach Deutschland und bezichtigte den Geschädigten bei seiner späteren Einvernahme wahrheitswidrig, ihn mit dem Messer attackiert zu haben, woraufhin gegen das Opfer eine Strafuntersuchung eröffnet wurde. Das Bezirksgericht Winterthur sprach den Beschuldigten am 1. Oktober 2025 der versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 lit. a und b i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) sowie der falschen Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten (wovon 12 Monate vollziehbar und 24 Monate bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung von 14 Tagen Untersuchungshaft) sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 125.– (Probezeit 2 Jahre). Zudem stellte das Gericht die grundsätzliche Schadenersatzpflicht fest (Verweisung im Übrigen auf den Zivilweg) und verpflichtete den Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 15'000.– nebst Zins an das Opfer. Eine Landesverweisung stand mangels Ausländereigenschaft nicht zur Diskussion. Bei der Strafzumessung ging das Gericht für das hypothetisch vollendete Hauptdelikt von einem gerade noch leichten bis mittelschweren Verschulden aus. Die objektive Tatschwere wiege wegen des überraschenden Angriffs von hinten auf das wehrlose Opfer, der massiven Schnittverletzungen im Gesicht, der gefährlichen Dynamik und des planmässigen Vorgehens mit Messer schwer; verschuldensangemessen erschien eine hypothetische Einsatzstrafe von 42 Monaten Freiheitsstrafe. In subjektiver Hinsicht wurde dem Täter zwar Eventualvorsatz zugutegehalten, die verschuldensmindernde Relativierung wurde jedoch durch das besonders verwerfliche Rache- und Ehrenmotiv vollständig aufgehoben. Wegen des vollendeten Versuchs (Art. 22 Abs. 1 StGB) reduzierte das Gericht die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens um 6 Monate auf 36 Monate Freiheitsstrafe, wobei mildernd berücksichtigt wurde, dass der Täter nach dem ersten Schnitt nicht weiter gezielt nachsetzte. Das Vorleben (Ersttäter, geordnete persönliche Verhältnisse) und das Nachtatverhalten (Reue und Hilfsangebot am Tatort, aber anschliessende Flucht nach Deutschland und Leugnen) wirkten sich neutral aus. Für die falsche Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) erachtete das Gericht das Tatverschulden als eher leicht, da die Behörden ohnehin ermittelt hätten und für den Privatkläger nur geringer Mehraufwand entstand. Als verschuldensangemessen wurden 120 Tage bemessen. Im Hinblick auf das Übermassverbot und den Vorrang der Geldstrafe sah das Gericht von einer Asperation (Art. 49 Abs. 1 StGB) ab und fällte neben der Freiheitsstrafe eine separate Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 125.– aus. Angesichts der günstigen Prognose des unbescholtenen Ersttäters wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 24 Monaten teilbedingt und die Geldstrafe vollumfänglich bedingt aufgeschoben.

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