Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Uster
Urteilsdatum: 05.07.2024
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Deliktsscore übrige Delikte: 1
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB)
Tatmittel: Messer/Stich-/Schnittwerkzeug (auch Glas/Flasche)
Vorsatzform: Eventualvorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Unbekannte (Opfer war Fremder)
Verletzungsfolge: Tod des Opfers
Angegriffenes Körperteil: mehrere/ganzer Körper
Substanzeinfluss: Alkohol und Drogen
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • Waffe/gefährlicher Gegenstand
  • Lebensgefahr für das Opfer
Besonderheiten:
  • verminderte Schuldfähigkeit
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 132 Monate (11 Jahre)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Nachdem der Beschuldigte auf einem Parkplatz infolge eines verweigerten Mitfahrens verbal ausfällig geworden war und eine Glasflasche geworfen hatte, wurde er vom körperlich überlegenen Opfer angegriffen und zu Boden geschlagen; während des Kampfes zog der unter Alkohol- und Cannabiseinfluss stehende Beschuldigte ein Klappmesser und stach in Notwehrexzess achtmal gezielt gegen Hals, Kopf und Rücken des auf ihm sitzenden Opfers (Durchtrennung der linken Halsschlagader, Verbluten vor Ort).

Zusammenfassung

In der Nacht vom 27. November 2022 befand sich der Beschuldigte auf einem Parkplatz in Uster. Nach einer verbalen Auseinandersetzung um eine Mitfahrgelegenheit im Auto des nachmaligen Opfers H._____, bei der der Beschuldigte verbal ausfällig wurde und eine Glasflasche warf, eskalierte die Situation physisch. Das körperlich deutlich überlegene Opfer ging auf den Beschuldigten los, traktierte ihn mehrfach mit heftigen Faustschlägen gegen den Kopf und brachte ihn zu Boden. Bei einer kurzen Unterbrechung des Kampfes flüchtete der Beschuldigte nicht, sondern behändigte ein Klappmesser aus seiner Jackentasche und öffnete es mit beiden Händen. Als das Opfer den Angriff fortsetzte und auf dem am Boden liegenden Beschuldigten sass und weiter auf ihn einwirkte, versetzte der unter dem Einfluss von Alkohol und Cannabis (THC) stehende Beschuldigte dem Opfer insgesamt acht kräftige Messerstiche gegen Rumpf, Kopf und namentlich den Hals. Das Opfer erlitt schwere Schnitt- und Stichwunden, darunter eine vollständige Durchtrennung der linken gemeinsamen Halsschlagader, eine Längseröffnung der linken inneren Drosselvene sowie des linken Kopfwendemuskels, und verblutete innert weniger Minuten vor Ort. Auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten wurden zudem zwei Bilddateien mit verbotener Gewaltdarstellung sichergestellt. Das Bezirksgericht Uster (Strafgericht) sprach den Beschuldigten am 5. Juli 2024 (DG240002) schuldig der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB) sowie der Gewaltdarstellung (Art. 135 Abs. 1bis aStGB). Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren (unter Anrechnung von 587 Tagen Haft) sowie einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.–. Eine Landesverweisung wurde nicht angeordnet (Schweizer Staatsangehöriger). Zivilrechtlich stellte das Gericht die grundsätzliche Schadenersatzpflicht gegenüber der Lebenspartnerin (Privatklägerin 1) und der Mutter des Opfers (Privatklägerin 3) fest und verwies sie auf den Zivilweg; der Schwester (Privatklägerin 2) sprach es Fr. 1'376.– Schadenersatz zu. Zudem verpflichtete es den Beschuldigten zur Zahlung von Genugtuungssummen von Fr. 10'000.– an die Privatklägerin 1, Fr. 15'000.– an die Privatklägerin 2 und Fr. 25'000.– an die Privatklägerin 3 (jeweils zzgl. 5 % Zins ab Tatzeitpunkt). Gegen dieses Urteil erhoben die Verteidigung des Beschuldigten, die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich sowie die Privatklägerinnen Berufung (die Privatklägerin 1 zog ihr Rechtsmittel später zurück). Die Verteidigung beantragte den vollumfänglichen Freispruch von beiden Anklagevorwürfen (Notwehr bzw. Notwehrexzess gemäss Art. 15/16 StGB) und die Abweisung der Zivilklagen. Die Staatsanwaltschaft forderte die Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 18 Jahre. Die Privatklägerinnen 2 und 3 verlangten die Bestätigung der Schuldsprüche, eine angemessene Bestrafung sowie die Zusprechung höherer Schadenersatz- und Genugtuungsbeträge (Fr. 15'000.– bzw. Fr. 40'000.– Genugtuung). Mit Urteil vom 12. März 2026 (SB240566) sprach das Obergericht des Kantons Zürich (II. Strafkammer) den Beschuldigten schuldig der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StGB (Notwehrexzess) sowie der Gewaltdarstellung gemäss Art. 135 Abs. 1bis aStGB. Das Gericht stellte fest, dass die tätliche Auseinandersetzung vom Opfer ausging und eine Notwehrsituation vorlag, die wuchtigen acht Messerstiche in Hals und Rumpf jedoch exzessiv waren. Bei der Strafzumessung für die Tötung legte das Obergericht eine Einsatzstrafe von 8 ½ Jahren zugrunde. Strafmindernd berücksichtigte es den Eventualvorsatz, das legitime Abwehrmotiv innerhalb der Notwehrlage (Art. 16 Abs. 1 StGB) sowie die gutachterlich festgestellte leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit infolge Mischintoxikation (Art. 19 Abs. 2 StGB). Das Nachtatverhalten führte zu einer Strafreduktion um 6 Monate, sodass eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren resultierte (unbedingt, unter Anrechnung von 1'202 Tagen Haft und vorzeitigem Strafvollzug). Für die Gewaltdarstellung wurde die Einsatzstrafe auf 30 Tagessätze zu Fr. 30.– reduziert und der Vollzug – in Abweichung von der Vorinstanz – bedingt aufgeschoben (Probezeit 3 Jahre). Zivilrechtlich sprach das Obergericht der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von Fr. 5'000.– (fehlendes langjähriges Konkubinat, aber Miterleben des Sterbens), der Privatklägerin 2 Fr. 13'466.45 Schadenersatz und Fr. 8'000.– Genugtuung sowie der Privatklägerin 3 Fr. 726.20 Schadenersatz und Fr. 20'000.– Genugtuung zu.

Bemerkungen

Berufungsurteil des Obergerichts Zürich vom 12. März 2026 (SB240566-O/U/cs) zum Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 5. Juli 2024 (DG240002). Das Obergericht bejahte einen Notwehrexzess (Art. 111 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 StGB) und senkte die Freiheitsstrafe von 11 auf 8 Jahre (unbedingt). Die Geldstrafe für Gewaltdarstellung wurde von 60 TS zu Fr. 50.– (unbedingt) auf 30 TS zu Fr. 30.– reduziert und bedingt aufgeschoben (Probezeit 3 Jahre).

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