Meta-Informationen
Gericht: Regionalgericht Emmental-Oberaargau
Urteilsdatum: 02.02.2024
Kanton: BE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 3
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB) Versuch (Art. 22 StGB)
Tatmittel: Messer/Stich-/Schnittwerkzeug (auch Glas/Flasche)
Vorsatzform: direkter Vorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Bekannte
Verletzungsfolge: leichte Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Kopf/Hals
Substanzeinfluss: kein Einfluss
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • Waffe/gefährlicher Gegenstand
Besonderheiten:
  • Versuch
  • Verletzung Beschleunigungsgebot
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 32 Monate (2 Jahre 8 Monate)

Vollzug: teilbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte ging am 28. Januar 2020 zusammen mit seinem Bruder auf einem Schrottplatzgelände nach einem Streit mit einem geschärften Säbel (Klingenlänge 81 cm) auf das Opfer los, wobei der Bruder dem Opfer einen Hieb gegen den Kopf versetzte (oberflächliche Schnittwunde an der Nasenwurzel) und der Beschuldigte versuchte, mit seinem Säbel weiter auf das am Boden liegende Opfer einzuschlagen.

Zusammenfassung

Am 28. Januar 2020 kam es auf einem Schrottplatzgelände in Derendingen zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung zwischen den beiden bulgarischen Brüdern A.________ und C.________ einerseits sowie dem Landsmann E.________ andererseits um dort gelagerten Schrott. Nach anfänglichen verbalen Drohungen stiess C.________ das Opfer weg und schlug überraschend mit einem zuvor mit einer Flex geschärften antiken Säbel (Klingenlänge 81 cm) von oben herab gezielt in Richtung des Kopfes des Opfers. Die Klinge traf das Opfer an der Nase und fügte ihm eine blutende, oberflächliche Schnittwunde von ca. 1 cm Länge an der Nasenwurzel nahe dem linken Auge zu. Als das Opfer zu Boden ging, wollte auch der Beschuldigte A.________ mit einem zweiten, ebenfalls geschärften Säbel auf das am Boden liegende Opfer einschlagen und schrie Drohungen, konnte jedoch von anwesenden Männern mit körperlicher Gewalt zurückgehalten werden, worauf dem Opfer die Flucht gelang. Mit Urteil vom 1./2. Februar 2024 sprach das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht) den Beschuldigten A.________ der versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), des Angriffs (Art. 134 StGB), der Drohung (Art. 180 StGB) sowie der mehrfachen groben und einfachen Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG) schuldig (unter Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung). Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten (wovon 12 Monate zu vollziehen und 20 Monate unter Aufschub des Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren ausgesprochen wurden), einer Übertretungsbusse von CHF 100.00 sowie zu einer Landesverweisung von 8 Jahren. Gleichzeitig stellte die Vorinstanz eine leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots fest und gewährte hierfür einen Strafabzug von knapp 10 %. Gegen dieses Urteil erhoben sowohl der Beschuldigte A.________ (Freispruch von den Gewaltdelikten und Drohung, Geldstrafe von 45 Tagessätzen für SVG-Delikte) als auch sein Bruder Berufung. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern erhob Anschlussberufung betreffend Strafzumessung und Dauer der Landesverweisung (Strafantrag: 36 Monate Freiheitsstrafe, wovon 18 Monate vollziehbar, und 9 Jahre Landesverweisung). Nachdem das Opfer im oberinstanzlichen Verfahren seinen Strafantrag zurückgezogen hatte, zog die Staatsanwaltschaft ihre weitergehenden Anträge bezüglich Nötigung und Qualifikation als versuchte Tötung zurück. Das Obergericht des Kantons Bern (1. Strafkammer) stellte mit Urteil vom 2. September 2025 das Verfahren wegen Drohung infolge Rückzugs des Strafantrags ein und bestätigte die Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Angriffs vollumfänglich. Bei der Strafzumessung ging das Gericht von einer Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung von 32 Monaten aus (mittelschwere objektive Tatschwere, direkter Vorsatz, Versuchsminderung). Unter Asperation des Angriffs (+6 Monate) und der rechtskräftigen groben Verkehrsregelverletzungen (+4 Monate) ergab sich eine Ausgangsstrafe von 42 Monaten. Die Täterkomponente wirkte sich angesichts dreier Vorstrafen und fehlender Einsicht leicht straferhöhend aus (+2 Monate). Für die gerichtlich festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebots (Verfahrensstillstand in Untersuchung und Begründung) reduzierte das Obergericht die Strafe um 8 Monate. Im Ergebnis verurteilte das Obergericht A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten (wovon 16 Monate vollziehbar und 20 Monate bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren) und erhöhte die Landesverweisung auf 9 Jahre.

Urteil (PDF) In neuem Tab öffnen