Meta-Informationen
Gericht: Regionalgericht Oberland
Urteilsdatum: 10.09.2025
Kanton: BE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB)
Tatmittel: körperliche Gewalt (Faustschläge/Tritte)
Vorsatzform: direkter Vorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Bekannte
Verletzungsfolge: leichte Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Kopf/Hals
Substanzeinfluss: kein Einfluss
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 30

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte schlug dem Vermieter seines Personalzimmers am 23. Juli 2023 im Treppenhaus nach einer verbalen Meinungsverschiedenheit unvermittelt mit der Faust gegen den Kiefer (Zahnfrakturen und Prellungen).

Zusammenfassung

Am 23. Juli 2023 bezog der Beschuldigte A.________ in Interlaken ein Personalzimmer im selben Gebäude, in dem auch der Straf- und Zivilkläger C.________ wohnte. Als der Kläger den Beschuldigten im Treppenhaus aufforderte, die Schuhe auszuziehen, entstand eine verbale Auseinandersetzung. Im Verlauf dieses Streits versetzte der Beschuldigte dem eine Treppenstufe tiefer stehenden Kläger unvermittelt einen heftigen Faustschlag gegen das Kinn und die linke Kieferpartie. Der Geschädigte erlitt dadurch Frakturen an zwei Zähnen sowie Kieferprellungen und Schmerzen, welche eine zahnärztliche Notfallbehandlung erforderlich machten. Mit Urteil vom 10. September 2025 sprach das Regionalgericht Oberland (Einzelgericht) den Beschuldigten der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 100.00 (Probezeit 2 Jahre) sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 500.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage). Die Schadenersatzklage des Opfers wegen der Zahnarztkosten wurde dem Grundsatz nach gutgeheissen und zur genauen Bezifferung auf den Zivilweg verwiesen, während die Genugtuungsforderung abgewiesen wurde. Gegen dieses Urteil erhoben sowohl der Beschuldigte (Freispruch unter Geltendmachung von Notwehr) als auch der Straf- und Zivilkläger (Berufung bezüglich Schadenersatz und Genugtuung) Berufung an das Obergericht des Kantons Bern. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Das Obergericht des Kantons Bern (2. Strafkammer) wies die Berufung des Beschuldigten im Schuldpunkt mit Urteil vom 7. Juli 2026 ab und bestätigte den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung. Die angebliche Notwehrlage wurde als Schutzbehauptung verworfen. Bei der Strafzumessung qualifizierte das Obergericht das Tatverschulden als leicht, sah die Verhängung einer Geldstrafe als schuldangemessen an und bestätigte die Anzahl von 30 Tagessätzen. Aufgrund der veränderten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten im Urteilszeitpunkt reduzierte das Gericht die Tagessatzhöhe jedoch von CHF 100.00 auf CHF 70.00. Die Verbindungsbusse wurde entsprechend auf CHF 350.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) angepasst und die Probezeit von 2 Jahren bestätigt. Die Zivilklagen des Opfers wurden mangels ausreichender Beweisführung über den Kausalzusammenhang mit den Vorverletzungen der Zähne abgewiesen.

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