Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 6 Monate
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte hinderte nachts vor einem Basler Club das Sicherheitspersonal daran, einzugreifen, als seine beiden Halbbrüder und ein Unbekannter den Barchef würgten und schlugen, und trat selbst nach dem am Boden liegenden Opfer (Würgemale, Rissquetschwunde am Kopf, Schädel-Hirn-Trauma, monatelange Knieschmerzen).
Der Beschuldigte (ausländischer Staatsangehöriger, vom Obergericht Aargau 2022 des Landes verwiesen; einschlägig vorbestraft wegen eines Gewaltdelikts im Ausgang, 9 Monate bedingt 2017) wollte am 4./5. Januar 2020 gemeinsam mit seinen beiden Halbbrüdern in einen Basler Club eingelassen werden. Als der Barchef das Lokal verliess, wurde er von einem Unbekannten angerempelt, worauf dieser ihn würgte und die beiden Halbbrüder des Beschuldigten auf ihn einschlugen. Der Beschuldigte folgte ihnen, zerrte zusammen mit einem Bruder einen Security-Angestellten vom Geschehen weg, drängte einen weiteren Barangestellten ab und drohte ihm mit dem Zeigefinger, damit niemand das Opfer schützen konnte, und trat nach dem am Boden liegenden Barchef. Dieser erlitt mehrere Würgemale, eine Rissquetschwunde am Kopf, Abschürfungen, ein Hämatom am Auge, eine Schürfwunde am Knie und ein Schädel-Hirn-Trauma; das Knie schmerzte noch Monate danach, und psychische Beeinträchtigungen dauerten an. Das Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt sprach ihn am 16. Mai 2023 des Angriffs (Art. 134 StGB) schuldig und verurteilte ihn zu 6 Monaten Freiheitsstrafe bedingt bei 3 Jahren Probezeit; auf eine Landesverweisung wurde verzichtet. Strafzumessung: spontane Tat ohne anderes Motiv, als den Angreifern den Rücken freizuhalten; das Opfer wurde durch unprovozierte, mutwillige und feige Gewalt verletzt; leichte Entlastung wegen leichter Alkoholisierung; Verschulden noch im unteren Bereich des Strafrahmens, bei den Tatkomponenten 7 Monate; die einschlägige Vorstrafe wegen brutaler Gewalt im Ausgang erhöhte auf 8 Monate; wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots (zwei lange Phasen ohne Verfahrenshandlungen) wurden 2 Monate abgezogen, was 6 Monate ergab. Dem Beschuldigten wurde keine direkte Schlagbeteiligung angelastet, nur das Abhalten des Sicherheitspersonals. Berufung: Der Beschuldigte verlangte einen Freispruch (er habe nur schlichten wollen); die Staatsanwaltschaft erhob kein Rechtsmittel. Das Appellationsgericht Basel-Stadt (SB.2024.18, 18. Juni 2025) wies die Berufung ab, bestätigte den Schuldspruch und fand zusätzlich auf den Videos einen Tritt gegen das am Boden liegende Opfer, womit das Tatverschulden höher zu gewichten wäre; wegen des Verschlechterungsverbots blieb es bei den sehr milden 6 Monaten bedingt, ebenso beim bedingten Vollzug trotz fehlender besonders günstiger Umstände (Art. 42 Abs. 2 StGB).
Mitbeschuldigte C und D (Halbbrüder) hatten ihre Berufung zurückgezogen. Nationalität aus Landesverweisung durch Obergericht Aargau 2022 abgeleitet. Alkoholisierung des Beschuldigten 0,36 Promille. Vorinstanzliche Freiheitsstrafe nach Reduktion um 2 Monate wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots; Obergericht hätte wegen eines zusätzlichen Trittes höher gewertet (Verschlechterungsverbot).