Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 13 Monate (1 Jahr 1 Monat)
Vollzug: bedingt
Nach gemeinsamem Alkoholkonsum im Basler Schützenmattpark drückte der Beschuldigte dem ihm flüchtig bekannten, gehbehinderten älteren Privatkläger ein Teppichmesser gegen die Halsmitte, drohte ihm mit dem Tod und stiess ihn zu Boden (Rötungen an Hals und Kopf, sonst unverletzt).
Der türkische Beschuldigte (2019 im Familiennachzug zu seiner schweizerischen Ehefrau in die Schweiz gekommen, sozialhilfeabhängig, nicht vorbestraft) hatte wenige Tage vor dem Vorfall im Basler Schützenmattpark den deutlich älteren, körperlich beeinträchtigten und auf einen Gehstock angewiesenen Privatkläger kennengelernt. Am Abend des 12. Juli 2022 tranken beide im Park gemeinsam Alkohol (Beschuldigter 0.74 mg/l, Opfer ebenfalls erheblich alkoholisiert). Als sich der Privatkläger mit der Ehefrau des Beschuldigten unterhielt und diesen damit störte, eskalierte die Situation: Der Beschuldigte drückte dem Privatkläger ein – wenn auch nur leicht – ausgefahrenes Teppichmesser auf den Kopf und gegen die Halsmitte, sprach Todesdrohungen aus und stiess ihn mit einem Schlag gegen die Brust zu Boden; das Opfer blieb dank seiner ruhigen Reaktion nahezu unverletzt (Rötungen an Hals und Kopf). Das Strafdreiergericht Basel-Stadt sprach ihn am 18. März 2024 der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), der versuchten einfachen Körperverletzung und der Drohung schuldig und verurteilte ihn zu 13 Monaten Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 2 Jahre), 5 Jahren Landesverweisung ohne SIS-Eintrag und CHF 2'000 Genugtuung. Die Einsatzstrafe stützte sich auf die Gefährdung des Lebens als abstrakt schwerstes Delikt (bis 5 Jahre); für die versuchte einfache Körperverletzung und die Drohung wurde ebenfalls eine Freiheitsstrafe ausgesprochen (enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang). Berufung: Der Beschuldigte verlangte Freisprüche (eventualiter Busse wegen Tätlichkeiten); die Staatsanwaltschaft erhob keine Anschlussberufung. Das Appellationsgericht Basel-Stadt (SB.2024.64, 14. November 2025) wies die Berufung ab und bestätigte alle Schuldsprüche. Das objektive Tatverschulden wertete es als nicht mehr leicht (Messer direkt an der Halsmitte, hohe Nähe des Erfolgseintritts, Opfer deutlich älter und körperlich unterlegen), gemildert durch den spontanen Abbruch der Gefährdung, die impulsive Tat und die enthemmende Wirkung des Alkohols. Die Einsatzstrafe läge deutlich über 13 Monaten (Vergleichsurteile des Obergerichts Zürich: 18–22 Monate), wegen des Verschlechterungsverbots blieb es aber bei den 13 Monaten bedingt (Täterkomponenten neutral, günstige Legalprognose). Die Landesverweisung (Katalogtat, kein Härtefall) wurde bestätigt.
Score 2: versuchte einfache Körperverletzung und Drohung (je Vergehen). Die Freiheitsstrafe von 13 Monaten umfasst alle drei Schuldsprüche. Appellationsgericht hätte höher bestraft (Verschlechterungsverbot). Landesverweisung 5 Jahre. Später BGer 6B_87/2026 (24.6.2026) gegen das Berufungsurteil.