Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 54 Monate (4 Jahre 6 Monate)
Vollzug: unbedingt
Bei einem Besuch zum Kokainkauf stach der alkoholabhängige Beschuldigte dem älteren, körperlich unterlegenen Privatkläger in dessen Küche ohne Vorwarnung mit einem Messer einmal in die linke Brust (arterielle Blutung mit erheblichem Blutverlust, keine bleibenden Schäden).
Der Beschuldigte (grossgewachsener, kräftiger ehemaliger Ringer, IV-Rentner, langjährig alkoholabhängig, fünf nicht einschlägige Vorstrafen) besuchte am 7. Juli 2022 den deutlich älteren und kleineren Privatkläger, einen früheren Drogenhändler, in dessen Wohnung in der Absicht, Kokain zu kaufen. Er folgte ihm in die Küche, nahm ein Messer mit rund 7 cm Klinge und stach ihm ohne Vorwarnung und ohne nachvollziehbaren Grund einmal in den Bereich der linken Brust, obwohl der Mann zuvor mit Selbstverletzungen seine Vulnerabilität gezeigt hatte. Der Privatkläger erlitt eine arterielle Blutung mit relevantem Blutverlust, aber keine bleibenden Schäden; seine Ehefrau war in der Wohnung und sorgte für schnelle Hilfe. Das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt sprach den Beschuldigten am 29. Mai 2024 der versuchten vorsätzlichen Tötung und einer Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig und verurteilte ihn zu 4 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe (unbedingt) und einer Busse von CHF 500; es ordnete eine ambulante Suchtbehandlung an und sprach CHF 3'000 Genugtuung zu. Strafzumessung (Obergericht): Das Verschulden wurde gerade noch als leicht eingestuft (Einsatzstrafe für die hypothetisch vollendete Tat 108 Monate): Angriff auf das höchste Rechtsgut mit einem Messer in den Brustbereich, in dem lebenswichtige Organe und grössere Gefässe liegen, gegen einen körperlich klar unterlegenen Mann; der nicht tödliche Ausgang war Zufall; zugunsten des Täters Impulstat, Eventualvorsatz, einmaliger Stich, keine lange Planung, Motiv unklar. Gemäss Gutachten (Alkoholabhängigkeit, Persönlichkeitsdepravation) war die Schuldfähigkeit leicht bis mittelgradig vermindert (Reduktion um rund 39 % auf 66 Monate). Der Versuch wurde um einen Drittel (22 Monate) gemildert, was 44 Monate ergab; die leicht straferhöhenden Vorstrafen brachten +1 Monat. Berufung: Der Beschuldigte verlangte einen vollständigen Freispruch; die Staatsanwaltschaft erhob keine Anschlussberufung. Das Obergericht Solothurn (STBER.2024.79, 24. September 2025) bestätigte den Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, sprach ihn vom Vorwurf der BetmG-Übertretung frei und reduzierte die Freiheitsstrafe auf 3 Jahre und 9 Monate (45 Monate); die ambulante Suchtbehandlung blieb angeordnet.
Nationalität im Urteil nicht erkennbar (unbekannt). Übertretung BetmG: vorinstanzlich verurteilt, vom Obergericht freigesprochen (zählt ohnehin nicht für den Score). Obergericht reduzierte die Strafe von 54 auf 45 Monate. Verminderte Schuldfähigkeit leicht bis mittelgradig; ambulante Suchtbehandlung angeordnet.