Fall STBER.2025.19

Meta-Informationen
Gericht: Amtsgerichtspräsident Thal-Gäu
Urteilsdatum: 11.09.2024
Kanton: SO
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB) Versuch (Art. 22 StGB)
Tatmittel: körperliche Gewalt (Faustschläge/Tritte)
Vorsatzform: Eventualvorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Unbekannte (Opfer war Fremder)
Verletzungsfolge: schwere/bleibende Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Kopf/Hals
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Versuch
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 10 Monate

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Vor einem Club schlug der Beschuldigte den bereits angeschlagenen, stark betrunkenen Privatkläger völlig überraschend mit voller Wucht mit der Faust ins Gesicht, sodass dieser rücklings auf den Beton stürzte und bewusstlos liegen blieb (Schädel-Hirn-Trauma mit Hirnblutungen, Felsenbein- und Nasenbeinfraktur, Operation).

Zusammenfassung

Der serbische Beschuldigte (seit 2013 mit B-Bewilligung in der Schweiz, Betreiber eines Fitnessstudios, zur Tatzeit nur im Strassenverkehr vorbestraft) war am frühen Morgen des 13. März 2022 vor einem Club im Kanton Solothurn Zeuge bzw. Beteiligter einer Reihe von Auseinandersetzungen zwischen Clubbesuchern. Der Privatkläger, stark betrunken (1,6 Promille) und nach vorheriger Schlägerei mit Faustschlägen, Tritten und Pfefferspray angeschlagen, wurde in einer dritten Auseinandersetzung vom Beschuldigten völlig überraschend mit voller Wucht mit der Faust ins Gesicht geschlagen, fiel seitlich nach hinten, prallte mit dem Kopf auf den Beton und blieb bewusstlos liegen; der Beschuldigte entfernte danach noch dessen Zunge aus dem Rachen, auf Geheiss anderer, und ging weg. Das Opfer erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma Grad II mit Contusionsblutungen und Subarachnoidalblutung, eine Felsenbeinlängsfraktur und einen mehrfragmentären Nasenbeinbruch (zwei Operationen bzw. Eingriffe, Spitalaufenthalt in Olten und Aarau); die später festgestellte Anosmie konnte nicht zweifelsfrei dem Schlag des Beschuldigten zugeordnet werden. Der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu sprach ihn am 11. September 2024 von den Vorhalten der Tätlichkeiten und einfachen Körperverletzung (erste Auseinandersetzung) frei, verurteilte ihn wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu 10 Monaten Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 2 Jahre) und verzichtete auf eine Landesverweisung; die Zivilforderungen wurden auf den Zivilweg verwiesen. Berufung: Der Privatkläger verlangte eine Verurteilung wegen vollendeter schwerer Körperverletzung, die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung zur Strafhöhe (19 Monate, 7 Jahre Landesverweisung). Das Obergericht Solothurn (STBER.2025.19, 3. Dezember 2025) bestätigte den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung (in dubio pro reo bei der Kausalität der Anosmie) und setzte die Strafe strenger fest: Einsatzstrafe für den wuchtigen, gezielten Faustschlag gegen den Kopf eines Wehrlosen 15 Monate (leichtes Verschulden, Strafrahmen 6 Monate bis 10 Jahre), Versuchsmilderung um 4 Monate auf 11 Monate, Erhöhung um 3 Monate wegen Vorstrafen und Delinquenz während des Verfahrens (Strafbefehl wegen einfacher Körperverletzung vom 11.9.2025 für einen Vorfall am 1.8.2024) auf 14 Monate Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 4 Jahre) sowie 5 Jahre Landesverweisung mit SIS-Ausschreibung. Für die DB gilt die vorinstanzliche Strafe.

Bemerkungen

Verletzungsfolge beruht auf den tatsächlich eingetretenen Verletzungen; die bleibende Anosmie wurde dem Beschuldigten in dubio pro reo nicht zugerechnet (daher nur Versuch). Vorinstanz 10 Monate bedingt; Obergericht erhöhte auf Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft auf 14 Monate bedingt (Probezeit 4 Jahre) und ordnete eine Landesverweisung von 5 Jahren an. Freisprüche bei Tätlichkeiten/einfacher Körperverletzung (erste Auseinandersetzung) rechtskräftig.

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