Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 21 Monate (1 Jahr 9 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der alkoholisierte Beschuldigte schlug dem Geschädigten aus Rache von hinten mit einem Pflasterstein auf den Hinterkopf (Rissquetschwunde, genäht) und wartete danach mit einem Messer auf ihn.
Am 29. Februar 2024 griff der seit 1990 in der Schweiz lebende, alkoholabhängige und einschlägig vorbestrafte Beschuldigte den Geschädigten in Olten unvermittelt von hinten an. Unter dem Einfluss von Alkohol und Cannabis schlug er dem wehrlosen Opfer aus Rache für eine eine Woche zuvor erlittene Ohrfeige mit voller Wucht einen 9x9x9 cm grossen Pflasterstein gegen den Hinterkopf. Der Geschädigte erlitt eine stark blutende, 4 cm lange Rissquetschwunde, die mit fünf Stichen genäht werden musste; schwere Schädel-Hirn-Verletzungen blieben nur durch glücklichen Zufall aus. Anschliessend behändigte der Beschuldigte ein Küchenmesser und wartete vor einem Kiosk auf den Geschädigten, um ihn erneut zu konfrontieren, ohne diesen jedoch in Angst und Schrecken versetzen zu können. Das Amtsgericht Olten-Gösgen verurteilte den Beschuldigten am 18. Februar 2025 wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Eventualvorsatz), versuchter Drohung sowie Übertretung des BetmG zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten unbedingt, einer Busse von Fr. 300.–, einer stationären Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB sowie einer Landesverweisung von 7 Jahren. Dagegen erhob der Beschuldigte Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte die Verurteilung lediglich wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen, den Verzicht auf eine Massnahme und das Absehen von einer Landesverweisung. Das Obergericht des Kantons Solothurn (Urteil STBER.2025.57 vom 21. April 2026) wies die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich ab und bestätigte die Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), versuchter Drohung (Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und BetmG-Übertretung. In der Strafzumessung legte das Obergericht für die versuchte schwere Körperverletzung (Wurf/Schlag mit Pflasterstein gegen den Hinterkopf) eine hypothetische Einsatzstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe fest. Aufgrund einer leicht verminderten Schuldfähigkeit infolge von Alkohol- und Drogenkonsum reduzierte es die Strafe um 9 Monate und wegen des Versuchsstadiums um weitere 9 Monate auf 18 Monate Einsatzstrafe. Im Rahmen der Asperation erhöhte es die Strafe um 3 Monate für die versuchte Drohung und um 2 Monate aufgrund der Täterkomponente (einschlägige Vorstrafen, fehlende Einsicht) auf rechnerisch 23 Monate Freiheitsstrafe. Zufolge des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO), da nur der Beschuldigte Berufung eingelegt hatte, verblieb es bei der vorinstanzlichen Freiheitsstrafe von 21 Monaten unbedingt nebst einer Busse von Fr. 300.–. Die stationäre Massnahme nach Art. 60 StGB und die 7-jährige Landesverweisung wurden bestätigt.
Verletzungsfolge anhand der tatsächlich eingetretenen Verletzung (Rissquetschwunde, 5 Nähte); die Gefährlichkeit (Schlag von hinten mit Pflasterstein gegen den Kopf, hypothetisch Schädelbruch/Hirnblutung) in besondere_gefaehrlichkeit. Beziehung: Vorgeschichte mit dem Geschädigten (gegenseitige Tätlichkeit eine Woche zuvor), sonst nicht näher bekannt. Gutachten: allenfalls leicht verminderte Schuldfähigkeit, Alkoholabhängigkeit. deliktsscore: versuchte Drohung (Vergehen) +1; BetmG-Übertretung 0.