Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 14.05.2024
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB) Versuch (Art. 22 StGB)
Tatmittel: stumpfer/gefährlicher Gegenstand
Vorsatzform: Eventualvorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Bekannte
Verletzungsfolge: erhebliche Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Kopf/Hals
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Versuch
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 24 Monate (2 Jahre)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Nach einem Streit mit gegenseitigen Tätlichkeiten und Beschimpfungen auf einer Baustelle schlug der Beschuldigte seinem Arbeitskollegen mit einem rund 1 kg schweren metallenen Hydrantenschlüssel gegen den Kopf und traf ihn am rechten Auge (Netzhautablösung, Operation, dreitägiger Spitalaufenthalt); die dauerhafte Sehschwäche wurde dem Beschuldigten rechtlich nicht zugerechnet.

Zusammenfassung

Vorinstanzliches Urteil (Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, 14.5.2024, DG240018): schwere Körperverletzung (Art. 122 Abs. 2 aStGB), 24 Monate Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 2 Jahre), Landesverweisung 6 Jahre mit SIS-Ausschreibung, Freispruch von der Drohung. Das Obergericht (2.6.2025) bestätigte die Strafe auf Berufung des Beschuldigten (Freispruch beantragt). Strafzumessung (Obergericht, Strafrahmen 6 Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe): Tatkomponente objektiv: ungeplante, eher impulsive Auseinandersetzung, Schlag mit einem massiven Metallwerkzeug (ca. 1 kg) gegen die Augenpartie; Netzhautablösung mit Operation und dreitägiger Hospitalisierung, einige Tage arbeitsunfähig; hohes Risiko einer anderen schweren Kopf-/Augenverletzung, für das vollendete Delikt erhebliches Verschulden und Einsatzstrafe 36 Monate. Subjektiv: Eventualvorsatz (verschuldensmindernd), aber nichtiger Anlass, unüberlegt und vermeidbar; zugunsten des Beschuldigten Provokation durch den Privatkläger → Reduktion um 6 Monate auf 30 Monate. Versuch strafmindernd (alles Notwendige getan, Ausbleiben der schweren Verletzung Zufall) → weitere 6 Monate Reduktion auf 24 Monate. Täterkomponente: seit 2016 in der Schweiz (vorläufig aufgenommen, Status F), keine Vorstrafen, persönliche Verhältnisse neutral, keine weiteren relevanten Faktoren. Vollzug: bedingt (Probezeit 2 Jahre; unbedingter Vollzug auch durch Verschlechterungsverbot ausgeschlossen). Landesverweisung: Katalogtat (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB), kein Härtefall (nicht in der Schweiz aufgewachsen, keine erfolgreiche berufliche Integration) → 6 Jahre.

Bemerkungen

Das Obergericht (SB240397, 2.6.2025) bestätigte auf Berufung des Beschuldigten die vorinstanzliche Strafe (Verschlechterungsverbot, StA verzichtete auf Anschlussberufung). Es qualifizierte die Tat als (vollendeten) Versuch der schweren Körperverletzung (Art. 122 Abs. 2 aStGB i.V.m. Art. 22 StGB), da die eingetretene Sehverschlechterung wegen unterbrochenen adäquaten Kausalzusammenhangs nicht zurechenbar sei; das Vorinstanz-Dispositiv lautet auf schwere Körperverletzung (Art. 122 Abs. 2 aStGB). Freispruch von der Drohung. Zusätzlich Landesverweisung 6 Jahre (afghanischer Staatsangehöriger) mit SIS-Ausschreibung. Strafzumessung der Vorinstanz (DG240018) nicht publiziert; Erwägungen aus dem Obergerichtsurteil. Verletzungsfolge: erheblich (Netzhautablösung mit OP).

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