Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 24 Monate (2 Jahre)
Vollzug: bedingt
Nach einem Streit mit gegenseitigen Tätlichkeiten und Beschimpfungen auf einer Baustelle schlug der Beschuldigte seinem Arbeitskollegen mit einem rund 1 kg schweren metallenen Hydrantenschlüssel gegen den Kopf und traf ihn am rechten Auge (Netzhautablösung, Operation, dreitägiger Spitalaufenthalt); die dauerhafte Sehschwäche wurde dem Beschuldigten rechtlich nicht zugerechnet.
Vorinstanzliches Urteil (Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, 14.5.2024, DG240018): schwere Körperverletzung (Art. 122 Abs. 2 aStGB), 24 Monate Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 2 Jahre), Landesverweisung 6 Jahre mit SIS-Ausschreibung, Freispruch von der Drohung. Das Obergericht (2.6.2025) bestätigte die Strafe auf Berufung des Beschuldigten (Freispruch beantragt). Strafzumessung (Obergericht, Strafrahmen 6 Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe): Tatkomponente objektiv: ungeplante, eher impulsive Auseinandersetzung, Schlag mit einem massiven Metallwerkzeug (ca. 1 kg) gegen die Augenpartie; Netzhautablösung mit Operation und dreitägiger Hospitalisierung, einige Tage arbeitsunfähig; hohes Risiko einer anderen schweren Kopf-/Augenverletzung, für das vollendete Delikt erhebliches Verschulden und Einsatzstrafe 36 Monate. Subjektiv: Eventualvorsatz (verschuldensmindernd), aber nichtiger Anlass, unüberlegt und vermeidbar; zugunsten des Beschuldigten Provokation durch den Privatkläger → Reduktion um 6 Monate auf 30 Monate. Versuch strafmindernd (alles Notwendige getan, Ausbleiben der schweren Verletzung Zufall) → weitere 6 Monate Reduktion auf 24 Monate. Täterkomponente: seit 2016 in der Schweiz (vorläufig aufgenommen, Status F), keine Vorstrafen, persönliche Verhältnisse neutral, keine weiteren relevanten Faktoren. Vollzug: bedingt (Probezeit 2 Jahre; unbedingter Vollzug auch durch Verschlechterungsverbot ausgeschlossen). Landesverweisung: Katalogtat (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB), kein Härtefall (nicht in der Schweiz aufgewachsen, keine erfolgreiche berufliche Integration) → 6 Jahre.
Das Obergericht (SB240397, 2.6.2025) bestätigte auf Berufung des Beschuldigten die vorinstanzliche Strafe (Verschlechterungsverbot, StA verzichtete auf Anschlussberufung). Es qualifizierte die Tat als (vollendeten) Versuch der schweren Körperverletzung (Art. 122 Abs. 2 aStGB i.V.m. Art. 22 StGB), da die eingetretene Sehverschlechterung wegen unterbrochenen adäquaten Kausalzusammenhangs nicht zurechenbar sei; das Vorinstanz-Dispositiv lautet auf schwere Körperverletzung (Art. 122 Abs. 2 aStGB). Freispruch von der Drohung. Zusätzlich Landesverweisung 6 Jahre (afghanischer Staatsangehöriger) mit SIS-Ausschreibung. Strafzumessung der Vorinstanz (DG240018) nicht publiziert; Erwägungen aus dem Obergerichtsurteil. Verletzungsfolge: erheblich (Netzhautablösung mit OP).