Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 24.10.2023
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 4
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB) Versuch (Art. 22 StGB)
Tatmittel: Messer/Stich-/Schnittwerkzeug (auch Glas/Flasche)
Vorsatzform: Eventualvorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Unbekannte (Opfer war Fremder)
Verletzungsfolge: leichte Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Kopf/Hals
Substanzeinfluss: Alkohol
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • Waffe/gefährlicher Gegenstand
Besonderheiten:
  • Versuch
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 16 Monate (1 Jahr 4 Monate)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Vor einer Bar in Zürich beschimpfte der alkoholisierte Beschuldigte eine ihm unbekannte Frau; als diese ihn körperlich anging, schlug er ihr mit einem zerbrochenen Trinkglas gezielt ins Gesicht (relativ glimpfliche, gut verheilte Verletzung), schlug später einem Begleiter der Frau ein Trinkglas auf den Kopf (ohne Verletzung) und drohte einem weiteren Anwesenden via Social Media mit dem Tod.

Zusammenfassung

Vorinstanzliches Urteil (Bezirksgericht Zürich, 6. Abteilung, 24.10.2023, DG230111): Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung, versuchter einfacher Körperverletzung, geringfügiger Sachbeschädigung, versuchter Drohung, mehrfacher Tätlichkeiten und mehrfacher Beschimpfung; 16 Monate Freiheitsstrafe, 90 Tagessätze à Fr. 30 Geldstrafe (beide bedingt, Probezeit 3 Jahre) und Fr. 900 Busse; Landesverweisung 5 Jahre. Das Obergericht (1.11.2024) bestätigte dies auf Berufung des Beschuldigten (Freispruch bzw. mildere Strafe beantragt; Staatsanwaltschaft und Privatkläger ohne Anschlussberufung); es berechnete die Strafe selbst, hätte aber 18 Mt/120 TS verhängt und blieb nur wegen des Verschlechterungsverbots bei der Vorinstanz. Strafzumessung (Strafrahmen schwerste Tat Art. 122 aStGB: 6 Mt bis 10 J Freiheitsstrafe; Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung): objektiv keineswegs leichtes Verschulden: mit zerbrochenem Trinkglas (gefährlicher Gegenstand) gezielter, heftiger Schlag gegen das Gesicht (sensibles Organ, skrupellos), aber spontan, ungeplant und nach vorausgegangener Ohrfeige des Opfers in wechselseitiger Auseinandersetzung → 28 Mt. Subjektiv nur Eventualvorsatz, Ausweichen wäre problemlos möglich gewesen, aber nicht unbeträchtliche Alkoholisierung mit enthemmender Wirkung → 22 Mt (gerade noch leicht). Versuch strafmindernd: glimpfliche Verletzung ohne Lebensgefahr, tatbestandsmässiger Erfolg aber nahe und nur Zufall (Kopfhaltung), → −6 Mt auf 16 Mt. Versuchte einfache KV (Trinkglas auf den Kopf eines Begleiters, zerbrochen, keine Verletzung): isoliert 6 Mt → subjektiv (Eventualvorsatz, Alkohol) 4 Mt → Versuch 3 Mt; asperiert (zeitlicher/sachlicher Zusammenhang) insgesamt 18 Mt. Versuchte Drohung (Todesdrohung via Social Media): 150 → 120 (Eventualvorsatz) → 90 TS (Versuch); Beschimpfungen +30 TS = 120 TS Geldstrafe; Tätlichkeiten/Sachbeschädigung Busse Fr. 900. Täterkomponente: persönliche Verhältnisse neutral; zwei nicht einschlägige Vorstrafen leicht straferhöhend, mehrheitlich kein Geständnis/keine Reue, Zugeständnisse leicht entlastend – insgesamt ausgeglichen. Total hypothetisch 18 Mt/120 TS/Fr. 900, wegen Verschlechterungsverbot 16 Mt/90 TS. Vollzug bedingt (Probezeit 3 Jahre wegen Restbedenken); Landesverweisung 5 Jahre (Katalogtat Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB).

Bemerkungen

Weitere Schuldsprüche der Vorinstanz: versuchte einfache Körperverletzung (Vergehen, +1), versuchte Drohung (Vergehen, +1), mehrfache Beschimpfung (Vergehen, +1, mehrfach +1), geringfügige Sachbeschädigung und mehrfache Tätlichkeiten (Übertretungen, 0) → Score 4. Neben der Freiheitsstrafe (Hauptdelikt plus asperierte versuchte einfache KV) Geldstrafe 90 TS à Fr. 30 und Busse Fr. 900, alle bedingt (ausser Busse). Landesverweisung 5 Jahre mit SIS-Ausschreibung (ausländischer Staatsangehöriger). Das Obergericht (SB230616, 1.11.2024) hätte auf Berufung des Beschuldigten 18 Mt Freiheitsstrafe und 120 TS ausgesprochen, blieb aber wegen des Verschlechterungsverbots bei der vorinstanzlichen Strafe (16 Mt/90 TS/Busse Fr. 900). Strafzumessung der Vorinstanz (DG230111) nicht publiziert; Erwägungen aus dem Obergerichtsurteil.

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