Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 36 Monate (3 Jahre)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte schlug gemeinsam mit zwei weiteren Personen den Privatkläger, der am Boden lag und sich mit den Armen zu schützen versuchte, mit mehreren Faustschlägen und Kniestössen gegen den Kopfbereich, stampfte auf seinen Oberkörper, trat ihn und schlug gegen die Beine, und liess erst von ihm ab, als er weggezogen wurde (Videoaufnahmen); der Privatkläger erlitt nur leichte körperliche Verletzungen.
Vorinstanzliches Urteil (Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, 22.6.2023, DG230033): Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 StGB) und Angriffs (Art. 134 StGB); 3 Jahre Freiheitsstrafe unbedingt, Landesverweisung 10 Jahre, Genugtuung Fr. 1500. Das Obergericht (8.5.2024) bestätigte dies auf Berufung des Beschuldigten (Freispruch/mehrfache Tätlichkeit beantragt) und übernahm die Strafzumessung der Vorinstanz. Strafzumessung: objektiv erhebliches Verschulden: Mehrzahl von Faustschlägen gegen den Kopfbereich, Kniestösse und Faustschläge gegen den Hinterkopf, Stampfen auf den Oberkörper, Treten gegen das Gesäss und Schläge gegen die Beine des bereits am Boden liegenden, wehrlosen Privatklägers; erhebliche kriminelle Energie und Rücksichtslosigkeit, Beschuldigter liess nicht selbständig ab; dass keine schweren Verletzungen entstanden, grenzt an ein Wunder. Subjektiv Eventualvorsatz, aber aus reiner Wut ohne Provokation, nicht gänzlich spontan (offenbar zum Tatort gerufen) → Einsatzstrafe für das vollendete Delikt 48 Monate; Versuch (vollendeter Versuch, Ausbleiben schwerer Verletzungen reiner Zufall) Reduktion um einen Drittel auf 32 Monate. Angriff (gemeinsames, abwechselndes Einschlagen auf den Wehrlosen; weitgehend schon durch die versuchte schwere KV abgegolten, isoliert 3 Monate) → +2 Monate. Täterkomponente: persönliche Verhältnisse neutral; italienische Vorstrafen (u.a. Freiheitsstrafen wegen Hehlerei, Raub/Erpressung, einschlägig Delikt gegen die körperliche Integrität) +3 Monate; teilweises Geständnis erst nach erdrückender Videobeweislage ohne Strafminderung, aber Entschuldigung/Reue −1 Monat → netto +2 Monate → 36 Monate. Vollzug: unbedingt, da keine günstige Prognose (Vorstrafen, keine stabilen sozialen/beruflichen Faktoren), teilbedingter Vollzug ausgeschlossen; 589 Tage Haft/vorzeitiger Strafvollzug angerechnet. Landesverweisung 10 Jahre (Katalogtat Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB).
Zweiter Schuldspruch: Angriff (Art. 134 StGB, Vergehen, +1). Vorstrafen in Italien (u.a. Raub, Erpressung, Hehlerei, Fahren in angetrunkenem Zustand; einschlägig wegen eines Delikts gegen die körperliche Integrität, über 10 Jahre zurückliegend). Landesverweisung 10 Jahre (italienischer Staatsangehöriger, daher keine SIS-Ausschreibung). Das Obergericht (SB230493, 8.5.2024) bestätigte auf Berufung des Beschuldigten die vorinstanzliche Strafe (Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung) und übernahm die Strafzumessung der Vorinstanz (DG230033, nicht publiziert).