Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 27.03.2024
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 4
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: Mord (Art. 112 StGB) Versuch (Art. 22 StGB)
Tatmittel: Würgen/Drosseln
Vorsatzform: Eventualvorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Unbekannte (Opfer war Fremder)
Verletzungsfolge: lebensgefährliche Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Kopf/Hals
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • besondere Gefährlichkeit/Grausamkeit
  • Lebensgefahr für das Opfer
Besonderheiten:
  • Versuch
  • verminderte Schuldfähigkeit
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 132 Monate (11 Jahre)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Unter dem Vorwand einer Massage buchte der Beschuldigte eine Escort-Dame in ein Hotelzimmer, würgte sie dort zweimal bis zur Bewusstlosigkeit, um sie zu berauben, und flüchtete anschliessend mit ihren Handys und Bankkarten nach Brasilien.

Zusammenfassung

Am 26. Juni 2018 buchte der damals 19-jährige Beschuldigte die Privatklägerin, eine Escort-Dame, unter dem Vorwand von Massagedienstleistungen in ein Zürcher Hotelzimmer. Vor Ort attackierte er sie völlig unvermittelt und ohne jede Vorwarnung von hinten. Er drückte ihren Hals mit beiden Händen mit voller Wucht zu, bis das Opfer bewusstlos zu Boden sank. Als die Geschädigte nach kurzer Zeit wieder zu sich kam, kniete er sich erneut über sie, packte ihren Hals wiederum mit beiden Händen und würgte sie nochmals massiv und anhaltend, bis sie erneut das Bewusstsein verlor und Schaum vor dem Mund hatte. Der Beschuldigte nahm den Tod der Frau zur Beutesicherung zumindest billigend in Kauf. Nachdem er sich vergewissert hatte, dass das Opfer regungslos blieb, entwendete er ihre Handtasche mit Bargeld, zwei Mobiltelefonen und Bankkarten. Anschliessend versuchte er an Geldautomaten vergeblich Bargeld abzuheben, und setzte sich wenige Tage später nach Brasilien ab, wo er sich über drei Jahre aufhielt. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich erhob Anklage wegen versuchten Mordes, Raubes und versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage. Sie forderte eine Freiheitsstrafe von 13 Jahren unbedingt, eine ambulante Massnahme während des Strafvollzugs nach Art. 63 StGB sowie eine Landesverweisung von 12 Jahren. Die Privatklägerin forderte Genugtuung und Schadenersatz. Die amtliche Verteidigung plädierte auf eine Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und Raubes zu maximal 6 Jahren Freiheitsstrafe und den Verzicht auf eine Landesverweisung. Das Bezirksgericht Zürich sprach den Beschuldigten schuldig des versuchten Mordes (Art. 112 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), des Raubes (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) sowie des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB). Das Gericht qualifizierte den versuchten Mord als schwerste Tat. Es stellte ein erhebliches objektives Tatverschulden fest (rohe, sinnlose Gewalt, zweimaliges Würgen bis zur Bewusstlosigkeit). Subjektiv handelte der Beschuldigte aus krass egoistischen Bereicherungsabsichten mit Eventualvorsatz; eine gutachterlich diagnostizierte Adoleszenzkrise in Verbindung mit einer Prodromalphase der Schizophrenie begründete eine leichte Einschränkung der Steuerungsfähigkeit. Die hypothetische Einsatzstrafe für das vollendete Delikt wurde auf 13 Jahre festgesetzt. Das Versuchsstadium rechtfertigte eine Reduktion um 1 Jahr und 4 Monate auf 11 Jahre und 8 Monate. Im Rahmen der Asperation erhöhte das Gericht die Strafe um 15 Monate für den Raub (isoliert 22 Monate) und um 3 Monate für den versuchten Datenmissbrauch (isoliert 5 Monate) auf 13 Jahre und 2 Monate. Bei der Täterkomponente wirkten eine Vorstrafe während laufender Probezeit leicht erschwerend, während das nach der Festnahme abgelegte Geständnis und glaubhafte Reue zu einer erheblichen Strafminderung um 2 Jahre und 2 Monate führten. Das Gericht verhängte eine Freiheitsstrafe von 11 Jahren unbedingt (879 Tage Haft angerechnet), ordnete eine vollzugsbegleitende ambulante Therapie nach Art. 63 StGB an und sprach eine Landesverweisung von 10 Jahren aus (Art. 66a StGB).

Bemerkungen

Unbedingte Freiheitsstrafe von 11 Jahren (879 Tage Haft angerechnet). Ambulante Massnahme während des Vollzugs nach Art. 63 StGB angeordnet. Obligatorische Landesverweisung von 10 Jahren gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. a und c StGB (SIS-Ausschreibung). Leicht verminderte Schuldfähigkeit (Prodromalphase Schizophrenie / Adoleszenzkrise) sowie später Geständnisrabatt (-2 Jahre 2 Monate) berücksichtigt.

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