Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Affoltern
Urteilsdatum: 17.11.2022
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Deliktsscore übrige Delikte: 1
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB)
Tatmittel: Messer/Stich-/Schnittwerkzeug (auch Glas/Flasche)
Vorsatzform: direkter Vorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Partner/Ex-Partner (häusliche Gewalt)
Verletzungsfolge: leichte Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Extremitäten (Arme/Beine)
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 150

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Im Verlauf eines Ehestreits stach der Beschuldigte mehrfach mit einer spitzen Nagelschere auf den Unterarm seiner Ehefrau ein, um ihr Mobiltelefon zu behändigen und verdächtige Nachrichten zu kontrollieren.

Zusammenfassung

Am 25. Dezember 2021 geriet der Beschuldigte in der gemeinsamen ehelichen Wohnung mit seiner Ehefrau in einen heftigen Streit. Aus Eifersucht forderte er die Herausgabe ihres Mobiltelefons, um dieses auf verdächtige Kontakte und Nachrichten zu überprüfen. Als sich die Geschädigte weigerte, behändigte der Beschuldigte eine spitze Nagelschere und stach damit mehrfach gezielt und wuchtig auf den entblössten linken Unterarm der Frau ein. Die Geschädigte erlitt blutende Schnitt- und Stichwunden am Arm. Zudem nötigte der Beschuldigte sie durch Gewaltanwendung, das Telefon herauszugeben, und verübte Tätlichkeiten sowie Sachbeschädigungen an persönlichen Gegenständen der Ehefrau. Das Bezirksgericht Affoltern (Einzelgericht, Urteil GG220011 vom 17.11.2022) sprach den Beschuldigten schuldig der einfachen Körperverletzung als Ehegatte (Art. 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 4 StGB), der Nötigung (Art. 181 StGB), der Tätlichkeiten und der Sachbeschädigung und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 80.– nebst einer Busse von Fr. 500.–. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung ans Obergericht des Kantons Zürich und verlangte einen Freispruch von der einfachen Körperverletzung und der Nötigung sowie eine Bestrafung ausschliesslich mit einer Busse von Fr. 500.– für geringfügige Sachbeschädigung. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung gegen die Ehefrau während der Ehe, der Nötigung, der Tätlichkeiten sowie der mehrfachen geringfügigen Sachbeschädigung vollumfänglich. In der Strafzumessung stufte das Obergericht das Tatverschulden bei der einfachen Körperverletzung als noch leicht ein: Der Einsatz der spitzen Nagelschere war zwar gefährlich, führte jedoch nur zu oberflächlichen Stichwunden und war weder geplant noch von langer Dauer. Die vom Bezirksgericht angesetzte Einsatzstrafe von 100 Tagessätzen Geldstrafe wurde als angemessen bestätigt. Wegen des engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs zur Nötigung erfolgte eine grosszügige Asperation, welche zu einer Gesamtstrafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe führte. Die persönlichen Verhältnisse des nicht vorbestraften Beschuldigten wirkten neutral. Infolge veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse im Berufungsverfahren (Arbeitslosigkeit und Schulden) reduzierte das Obergericht die Tagessatzhöhe von Fr. 80.– auf Fr. 30.– und fällte eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.– bedingt aus (Probezeit 2 Jahre; 10 Tagessätze durch Vorhaft geleistet). Die Busse von Fr. 500.– (5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) wurde bestätigt. Von einer Landesverweisung wurde mangels Vorliegens einer Katalogtat abgesehen.

Bemerkungen

Obergericht bestätigt vorinstanzliche Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung (Nagelschere) und Nötigung der Ehefrau. Bedingte Geldstrafe von 150 Tagessätzen (Probezeit 2 Jahre; 10 TS durch Haft erstanden); Tagessatzhöhe im Berufungsverfahren von Fr. 80.– auf Fr. 30.– herabgesetzt infolge schlechterer Einkommensverhältnisse. Busse Fr. 500.– (5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).

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