Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 05.12.2022
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB) Versuch (Art. 22 StGB)
Tatmittel: Messer/Stich-/Schnittwerkzeug (auch Glas/Flasche)
Vorsatzform: Eventualvorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Beziehung unbekannt
Verletzungsfolge: leichte Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Rumpf (Brust/Bauch/Rücken)
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Versuch
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 24 Monate (2 Jahre)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Nach einer Berührung der Schultern fühlte sich der Beschuldigte provoziert, trat aggressiv an den Privatkläger heran und liess sich auf eine tätliche Auseinandersetzung ein (Faustschlag des Privatklägers ins Gesicht), in deren Verlauf er ihm mit einem Messer in den Rücken stach (5 cm lange Stichwunde über der linken Flanke, Rippenmuskulatur teilweise durchtrennt, komplikationslose Heilung).

Zusammenfassung

Vorinstanzliches Urteil (Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, 5.12.2022, DG220087): versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 StGB), Freispruch von einfacher Körperverletzung und Raufhandel; 24 Monate Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 2 Jahre, 30 Tage Haft angerechnet), Landesverweisung 5 Jahre mit SIS-Ausschreibung, Genugtuung Fr. 1000. Das Obergericht (10.4.2024) bestätigte dies auf Berufung des Beschuldigten (Hauptantrag Freispruch; eventualiter 12 bzw. 18 Mt), Staatsanwaltschaft ohne Anschlussberufung. Strafzumessung (Obergericht): ordentlicher Strafrahmen (6 Mt bis 10 J). Objektiv: Berührung der Schultern, Beschuldigter trat zielgerichtet aggressiv mit einer Hand in der Tasche auf den Privatkläger zu, worauf dieser ihm einen Faustschlag verpasste; in der tätlichen Auseinandersetzung stach der Beschuldigte mit einem Messer in den Rücken; der Stich hätte zu lebensbedrohlichen Verletzungen führen können (Brust-/Lungenfell, Milz), die tatsächliche glimpfliche Verletzung ist Zufall → nicht mehr leichte Tatschwere, hypothetische Einsatzstrafe 42 Mt. Subjektiv: nichtiger Beweggrund, nicht geplant, erschreckende Gleichgültigkeit gegenüber der körperlichen Integrität und erhebliche Gewaltbereitschaft, aber nur Eventualvorsatz → 36 Mt. Versuch moderat strafmindernd (nichts Schlimmeres nur zufällig; Gutachten: diverse lebensbedrohliche Szenarien) → 28 Mt. Täterkomponente neutral (keine Vorstrafen, kein Geständnis, keine Reue). Obergericht hätte 28 Mt ausgesprochen, wegen des Verschlechterungsverbots Reduktion auf die vorinstanzlichen 24 Mt. Vollzug: bedingt, Probezeit 2 Jahre (günstige Prognose). 31 Tage Haft angerechnet.

Bemerkungen

Freisprüche von einfacher Körperverletzung und Raufhandel. Landesverweisung 5 Jahre (sudanesischer Staatsangehöriger, Status F) mit SIS-Ausschreibung. Das Obergericht (SB230206, 10.4.2024) bestätigte auf Berufung des Beschuldigten die Strafe von 24 Mt; es hätte 28 Mt ausgesprochen, blieb aber wegen des Verschlechterungsverbots bei 24 Mt. Strafzumessung der Vorinstanz (DG220087) nicht publiziert; Erwägungen aus dem Obergerichtsurteil.

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