Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 24 Monate (2 Jahre)
Vollzug: bedingt
Nach einer Ohrfeige des alkoholisierten Privatklägers, die der Beschuldigte mit einem Faustschlag erwiderte, und nach dem Trennen der Streitenden holte der alkoholisierte Beschuldigte aus einem Lokal eine Glasflasche und schlug sie dem Privatkläger heftig gegen den Kopf (Rissquetschwunden über dem linken Auge und an der Schläfe, keine bleibenden Folgen ausser einer Narbe).
Vorinstanzliches Urteil (Bezirksgericht Winterthur, 7.3.2024, DG230056): versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 StGB), 24 Monate Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 2 Jahre, 1 Tag Haft angerechnet), Landesverweisung 5 Jahre ohne SIS-Ausschreibung. Das Obergericht (11.6.2025) bestätigte dies auf Berufung des Beschuldigten. Strafzumessung (Obergericht, Strafrahmen 1 bis 10 J): objektiv im unteren mittleren Bereich: Schlag mit Glasflasche (Scherbenbildung, grosses Verletzungspotential) heftig und schwungvoll gegen den Kopf; nur glücklichen Zufällen zu verdanken, dass keine Hirn- oder Augenverletzung, Entstellung oder Lebensgefahr eintrat; leicht relativierend: Aggression ging vom Privatkläger aus (Ohrfeige), Tat aber erst nach Trennung der Kontrahenten, Beschuldigter holte die Flasche und ging erneut los, Vorsatz entwickelte sich aus dem Ablauf, beträchtliche kriminelle Energie → Einsatzstrafe 4 Jahre. Subjektiv: vorsätzlich bezüglich des Schlags, eventualvorsätzlich bezüglich der Folgen; leicht entlastend aufgeheizte Stimmung und enthemmende Alkoholisierung (0,86 mg/l) → hypothetische Einsatzstrafe für das vollendete Delikt 3 Jahre. Versuch: Erfolg nah, aber geringe Folgen (nicht arbeitsunfähig, nur Narbe) → Reduktion um 9 Monate. Täterkomponente: Vorleben/persönliche Verhältnisse neutral, keine Vorstrafen; Nachtatverhalten: nur teilweises Geständnis (einfache KV mit gefährlichem Gegenstand) bei vorhandenen Überwachungsaufnahmen, keine echte Reue → −3 Monate → 24 Monate. Vollzug: bedingt, Probezeit 2 Jahre (keine Wiederholungsgefahr). Landesverweisung: Katalogtat (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB), kein Härtefall trotz Ukraine-Krieg.
Ukrainischer Staatsangehöriger; Landesverweisung 5 Jahre ohne SIS-Ausschreibung (die Verteidigung machte vergeblich einen Härtefall wegen des Krieges geltend). Das Obergericht (SB240253, 11.6.2025) bestätigte auf Berufung des Beschuldigten die Strafe von 24 Mt. Strafzumessung der Vorinstanz (DG230056) nicht publiziert; Erwägungen aus dem Obergerichtsurteil. Alkoholatemwert Beschuldigter 0,86 mg/l, Privatkläger 1,09 mg/l.