Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Dietikon
Urteilsdatum: 20.12.2022
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 1
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB)
Tatmittel: Würgen/Drosseln
Vorsatzform: direkter Vorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Partner/Ex-Partner (häusliche Gewalt)
Verletzungsfolge: leichte Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Kopf/Hals
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • Lebensgefahr für das Opfer
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 11 Monate

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte hielt seine frühere Freundin in ihrem Zimmer an Handgelenken und Oberarm fest, um mit ihr zu sprechen, würgte sie zweimal am Hals und drückte sie auf dem Bett kniend rund 20 Sekunden lang mit grosser Kraft nieder, sodass sie kurz keine Luft bekam und ihr schwarz vor Augen wurde (zwei Tage Schmerzen, Hautunterblutungen); durch das Festhalten verpasste sie den Zug zur Arbeit.

Zusammenfassung

Vorinstanzliches Urteil (Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht, 20.12.2022, GG220042): Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) und Nötigung (Art. 181 StGB); 11 Monate Freiheitsstrafe und 15 Tagessätze à Fr. 80 Geldstrafe, beide bedingt (Probezeit 2 Jahre, 4 Tage Haft angerechnet); Landesverweisung 5 Jahre mit SIS-Ausschreibung. Das Obergericht (28.3.2024) bestätigte dies auf Berufung des Beschuldigten (Verschlechterungsverbot). Strafzumessung (Obergericht): Sanktionsart: für die Gefährdung des Lebens nur Freiheitsstrafe, für die Nötigung Geldstrafe (Ersttäter, Warnwirkung). Gefährdung des Lebens: zweimaliges Würgen, Lebensgefahr eher im unteren Bereich der denkbaren Gefährdungen, aber massive Tatausführung auf dem Bett (Knien, Körpergewicht, ca. 20 Sekunden, kurzzeitiger Atemstillstand, Schwarzwerden vor den Augen), hohe Gefährdung, psychische Belastung, Vertrauensmissbrauch gegenüber der früheren Freundin; relativierend affektakzentuiert und nicht geplant → objektiv noch leicht; subjektiv direktvorsätzlich, nichtiger Anlass (Erklärung zur aufgelösten Beziehung), gewaltfreie Alternativen → Einsatzstrafe 15 Monate. Nötigung (wiederholtes Festhalten, Verspätung von 10 Minuten): objektiv sehr leicht → 15 Tagessätze Geldstrafe. Täterkomponente neutral (nicht vorbestraft, Lehre abgeschlossen), Tagessatz Fr. 90. Das Obergericht hätte 15 Mt und 15 TS verhängt; wegen des Verschlechterungsverbots bleibt es bei 11 Mt und 15 TS. Vollzug bedingt, Probezeit 2 Jahre. Landesverweisung: Katalogtat (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB).

Bemerkungen

Zweiter Schuldspruch: Nötigung (Vergehen, +1), dafür 15 TS Geldstrafe (Fr. 80 vorinstanzlich, Fr. 90 im Berufungsverfahren). Landesverweisung 5 Jahre (honduranischer Staatsangehöriger, seit 2013 in der Schweiz) mit SIS-Ausschreibung. Das Obergericht (SB230277, 28.3.2024) hätte auf Berufung des Beschuldigten 15 Mt Freiheitsstrafe verhängt, blieb aber wegen des Verschlechterungsverbots bei der vorinstanzlichen Strafe von 11 Mt. Strafzumessung der Vorinstanz (GG220042) nicht publiziert; Erwägungen aus dem Obergerichtsurteil.

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