Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 24 Monate (2 Jahre)
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte ging in der Nacht des 8.8.2021 zusammen mit drei Mitbeschuldigten aus nichtigem Anlass auf den Privatkläger los, der rückwärts weggehen wollte, und folgte ihm in Überzahl; er schleuderte Glasflaschen aus der Distanz und aus kurzer Distanz eine gefüllte Plastikflasche mit voller Wucht gegen das Gesicht (der Privatkläger konnte sich mit den Händen schützen) und beteiligte sich an Fusstritten gegen Oberkörper und Kopf des am Boden liegenden Privatklägers (oberflächliche Verletzungen, Prellungen, kleine Risswunde).
Vorinstanzliches Urteil (Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, 2.2.2023, DG220056): Angriff (Art. 134 StGB) und geringfügiger Diebstahl; 24 Monate Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 2 Jahre, 55 Tage Haft angerechnet), Landesverweisung 5 Jahre. Das Obergericht (31.5.2024) bestätigte dies auf Berufung des Beschuldigten. Strafzumessung (Strafrahmen Art. 134 StGB: Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe): objektiv: vier Beschuldigte gingen aus nichtigem Anlass in zahlenmässiger Überlegenheit auf den rückwärts weggehenden und zur Beruhigung aufrufenden Privatkläger los (der ein Messer nur zur Verteidigung hielt), mit Flaschen und Fusstritten; der Beschuldigte warf Glasflaschen und eine gefüllte Plastikflasche mit voller Wucht gegen das Gesicht (nur Glück, dass der Privatkläger sein Gesicht schützen konnte) und beteiligte sich an Fusstritten gegen Oberkörper und Kopf des wehrlos am Boden Liegenden → beträchtliche Brutalität, Gewaltbereitschaft und kriminelle Energie. Subjektiv: zielgerichtet und skrupellos; zu seinen Gunsten keine Vorausplanung, Gereiztheit nach einer Schnittverletzung am Finger und deutliche Alkoholisierung (1,62 Promille, verminderte Schuldfähigkeit vermutet; leicht strafmindernd, tiefere Hemmschwelle) → mittleres Verschulden, Strafe 24 Monate. Täterkomponente neutral (nicht vorbestraft, aus Eritrea, 2019 in die Schweiz, Sozialhilfe). Für den geringfügigen Diebstahl wäre eine Busse auszusprechen, entfällt aber (Verschlechterungsverbot). Vollzug bedingt, Probezeit 2 Jahre. Landesverweisung 5 Jahre: Katalogtat, kein Härtefall (nur unterdurchschnittliche Integration, Straftat zwei Jahre nach Einreise).
Zweiter Schuldspruch: geringfügiger Diebstahl (Übertretung, 0 Punkte; wegen des Verschlechterungsverbots/Strafe für den Angriff keine Busse). Mitbeschuldigte C., D., E. wurden in separaten Verfahren beurteilt. Alkoholisierung 1,62 Promille (rückgerechnet 1,99–2,80), leicht strafmindernd. Landesverweisung 5 Jahre (eritreischer Staatsangehöriger, Flüchtlingsstatus über Familiennachzug). Das Obergericht (SB230268, 31.5.2024) bestätigte auf Berufung des Beschuldigten die vorinstanzliche Strafe; Strafzumessung der Vorinstanz (DG220056, nicht publiziert) wird in den Erwägungen übernommen.