Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 240 Monate (20 Jahre)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte tötete seine damalige Ehefrau, deren aussereheliche Beziehung und Verhalten er missbilligte und durch die er sich in seiner Ehre verletzt fühlte, nach mindestens mehrstündiger Planung mit zehn Messerstichen (fünf in den Oberkörper, nach dem Zusammenbrechen fünf weitere in die Beine); zuvor hatte er sie am Schlafzimmerfenster mit dem Tod bedroht und einen anwesenden Mann mit der Faust gegen die Stirn geschlagen und ebenfalls bedroht.
Vorinstanzliches Urteil (Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, 30.10.2023, DG230069): Mord (Art. 112 StGB) und Drohung (Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB); 20 Jahre Freiheitsstrafe unbedingt (1084 Tage Haft/vorzeitiger Strafvollzug angerechnet), Landesverweisung 15 Jahre. Das Obergericht (1.10.2024) bestätigte dies auf Berufung des Beschuldigten und wies die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft (lebenslänglich) ab. Strafzumessung (Obergericht): Mord: objektiv schwer bis sehr schwer: besondere physische Brutalität und Entschlossenheit (fünf Stiche in den Oberkörper, danach fünf weitere in die Beine der bereits tödlich verletzt am Boden Liegenden: Gewaltexzess), hohe kriminelle Energie, mindestens mehrere Stunden im Voraus endgültig geplant, Hemmschwelle deutlich höher als bei einer Schusswaffe, Opfer schutzlos, besonders grausam, kaltblütig und krass die Missachtung fremden Lebens; Motiv: Missbilligung des Verhaltens und der ausserehelichen Beziehung, Kränkung von Ehre und Männlichkeit, krass egoistisch und nichtig; psychisch verletzendes Verhalten des Opfers relativiert nichts. Subjektiv direkter Vorsatz, voll schuldfähig (Gutachten), keine Minderung → hypothetische Einsatzstrafe 19 Jahre; lebenslänglich scheidet aus, da noch schwerere Fälle (z.B. Mehrfachtötungen) denkbar. Drohung (Todesdrohung am Schlafzimmerfenster, Faustschlag gegen die Stirn eines Anwesenden und Todesdrohung an diesen; Streitkontext mindert etwas): isoliert 10 Mt → Eventualvorsatz 9 Mt; Asperation → Gesamtstrafe 19 ½ J. Täterkomponente: persönliche Verhältnisse neutral, Vorstrafe (Basel-Landschaft 2019, teilweise einschlägig bezüglich Drohung) +6 Mt; keine besondere Strafempfindlichkeit (alleinerziehender Vater), kein Geständnis, keine Reue → 20 Jahre. Vollzug: unbedingt (objektiv). Landesverweisung 15 Jahre.
Zweiter Schuldspruch: Drohung gegenüber dem Ehegatten (Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB, Vergehen, +1). Vorstrafe (Urteil KG Basel-Landschaft 7.5.2019 wegen versuchter Nötigung, Betrug, Erpressung, Sachbeschädigung, 2 J 11 M teilbedingt) teilweise einschlägig bezüglich der Drohung, daher +6 Mt. Landesverweisung 15 Jahre. Die Staatsanwaltschaft verlangte im Berufungsverfahren (Anschlussberufung) lebenslängliche Freiheitsstrafe, das Obergericht (SB230597, 1.10.2024) bestätigte aber die 20 Jahre; die Verteidigung hatte höchstens 5 Jahre (Totschlag) bzw. 10/15 Jahre beantragt.