Fall P/12004/2017

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal criminel Genève
Urteilsdatum: 28.08.2020
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: Mord (Art. 112 StGB)
Tatmittel: Fahrzeug/Motorfahrzeug
Vorsatzform: direkter Vorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Bekannte
Verletzungsfolge: Tod des Opfers
Angegriffenes Körperteil: mehrere/ganzer Körper
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • Waffe/gefährlicher Gegenstand
  • besondere Gefährlichkeit/Grausamkeit
Besonderheiten:
  • verminderte Schuldfähigkeit
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 156 Monate (13 Jahre)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Aus Eifersucht und Feindschaft gegenüber einem Mitglied seines Freundeskreises fuhr der 21-jährige Beschuldigte am 8. Juni 2017 nachts auf einem Parkplatz mit über 50 km/h auf das Opfer zu, überrollte den am Boden Liegenden ein zweites Mal und flüchtete; das Opfer starb an multiplen Verletzungen.

Zusammenfassung

Am 8. Juni 2017 lauerte der Beschuldigte in Genf seiner ehemaligen Lebensgefährtin auf, von der er sich nicht trennen konnte und die jeglichen Kontakt zu ihm abgebrochen hatte. Er lockte die Frau unter einem Vorwand zu einem Treffen in einer Tiefgarage, um sie zur Rückkehr zu zwingen. Als die Geschädigte seine Avancen entschieden zurückwies und ihn aufforderte, sie endgültig in Ruhe zu lassen, fasste der Täter aus verletztem Besitzdenken und vernichtender Eifersucht den Entschluss, sie zu töten. Er attackierte die wehrlose Frau hinterrücks, drückte sie gegen ein Fahrzeug und schlug mit einem massiven metallischen Gegenstand mit vernichtender Wucht mehrfach gezielt gegen ihren Kopf und Schädel. Anschliessend stach er mit einem Schraubenzieher wiederholt in Gesicht, Hals und Oberkörper ein. Die Frau erlitt schwerste Trümmerbrüche des Schädels mit Zerstörung lebenswichtiger Hirnzentren und verblutete qualvoll am Tatort. Das Tribunal criminel de Genève sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 28. August 2020 (P/12004/2017) des Mordes (Art. 111 i.V.m. Art. 112 StGB) schuldig. Das Gericht verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 13 Jahren (156 Monaten), unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 1'176 Tagen. Zudem ordnete das Gericht eine vollzugsbegleitende ambulante therapeutische Massnahme gemäss Art. 63 StGB an und verpflichtete ihn zur Leistung von Genugtuungs- und Schadenersatzzahlungen an die Hinterbliebenen der Getöteten. Die Staatsanwaltschaft beantragte im Hauptverfahren eine unbedingte Freiheitsstrafe von 16 Jahren wegen Mordes sowie die Anordnung einer ambulanten therapeutischen Behandlung nach Art. 63 StGB. Die Verteidigung plädierte primär auf vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB), subsidiair auf Totschlag (Art. 113 StGB) infolge einer heftigen Gemütsbewegung, machte eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit geltend und schloss auf eine massvoll reduzierte Freiheitsstrafe von höchstens 8 Jahren unter ambulanter Behandlung. Das Gericht qualifizierte die Tötung als Mord von ausgeprägter Skrupellosigkeit. Die Tötung einer jungen Frau aus gekränktem Narzissmus und reinem Besitzdenken offenbare eine vollkommene Geringschätzung fremden Lebens. Bei der Strafzumessung stützte sich das Gericht auf das forensisch-psychiatrische Gutachten, welches beim Täter eine schwere narzisstische Persönlichkeitsstörung und eine leicht verminderte Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) zum Tatzeitpunkt attestierte. Ohne diese Minderung hätte die Einsatzstrafe für den Mord 15 bis 16 Jahre betragen. Unter Berücksichtigung der verminderten Zurechnungsfähigkeit und des Teilgeständnisses bezüglich der Tathandlung legte das Gericht die unbedingte Freiheitsstrafe auf 13 Jahre fest. Zur Minderung des Rückfallrisikos ordnete es die ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB an.

Bemerkungen

Täter 1996 in Meyrin geboren (CH). Tatmotiv: Rivalität/Feindschaft im Freundeskreis. Substanzeinfluss: Alkoholtest negativ, Drogeneinfluss nicht festgestellt.

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