Fall P/18405/2023

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal correctionnel Genève
Urteilsdatum: 02.10.2024
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) Versuch (Art. 22 StGB)
Tatmittel: Messer/Stich-/Schnittwerkzeug (auch Glas/Flasche)
Vorsatzform: Eventualvorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Unbekannte (Opfer war Fremder)
Verletzungsfolge: lebensgefährliche Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Rumpf (Brust/Bauch/Rücken)
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • Waffe/gefährlicher Gegenstand
  • besondere Gefährlichkeit/Grausamkeit
  • Lebensgefahr für das Opfer
Besonderheiten:
  • Versuch
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 42 Monate (3 Jahre 6 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Nach einem Streit mit seiner Freundin stach der Beschuldigte einem Mann, der schlichtend eingreifen wollte, ein Messer mit 12 cm Klinge in den linken Brustkorb und verletzte dabei die Lunge (Pneumothorax, Notoperation).

Zusammenfassung

Am Abend des 1. September 2023 kam es im Genfer Ausgehviertel nach einer vorangegangenen verbalen Auseinandersetzung in einer Bar zu einem gravierenden Gewaltvorfall. Der Beschuldigte bewaffnete sich mit einem spitzen Messer und verfolgte den Geschädigten, der sich zu Fuss mit Begleitern entfernte. Als der Beschuldigte das Opfer auf der Strasse einholte, stach er unvermittelt und ohne Vorwarnung mit grosser Wucht gezielt in Richtung des Halses und des Oberkörpers des Geschädigten. Das Opfer konnte dem ersten Stich durch eine Ausweichbewegung knapp entgehen, erlitt jedoch eine tiefe, penetrierende Stichwunde an der Schulter und im Brustbereich, die lebenswichtige Blutgefässe nur um Zentimeter verfehlte. Der Täter flüchtete anschliessend in einem Personenwagen, wobei er rote Ampeln missachtete und Verkehrsregeln grob verletzte. Das Tribunal correctionnel de Genève verurteilte den Beschuldigten mit Urteil vom 2. Oktober 2024 (P/18405/2023) wegen versuchter Tötung (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 111 StGB) und einfacher Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten (42 Monaten), unter Anrechnung von 396 Tagen Untersuchungshaft. Zudem verhängte das Gericht eine Busse von CHF 100.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag), verzichtete auf den Widerruf eines früheren bedingten Strafaufschubs und sah von einer Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB (Härtefall) ab. Die Staatsanwaltschaft verlangte im Hauptverfahren die Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und Verkehrsregelverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten unbedingt sowie die Anordnung einer Landesverweisung von 5 Jahren. Die Verteidigung plädierte auf Schuldspruch wegen blosser einfacher Körperverletzung (Art. 123 StGB), bestritt jeglichen Tötungsvorsatz und beantragte eine massvolle, teilbedingte Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten unter Verzicht auf eine Landesverweisung. Das Gericht bejahte den Eventualvorsatz hinsichtlich der Tötung, da Messerstiche mit wuchtiger Führung gegen vitale Zonen wie Hals und Thorax notorisch potentiell tödlich sind. Bei der Strafzumessung setzte das Gericht eine Einsatzstrafe für die versuchte vorsätzliche Tötung auf 40 Monate fest und erhöhte diese in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) für das Strassenverkehrsdelikt auf 42 Monate Freiheitsstrafe unbedingt. Strafmildernd fiel ins Gewicht, dass die Tat beim Versuch blieb und das Opfer dank rascher medizinischer Versorgung überlebte. Der Täter legte ein frühes Geständnis bezüglich der Tathandlung ab und zeigte Reue. Angesichts der Strafhöhe von über 3 Jahren war der unbedingte Vollzug zwingend vorgeschrieben.

Bemerkungen

Täter aus Bolivien, seit 2015 in der Schweiz (als Ausländer erfasst). Vorsatzform nach Schuldspruch wegen versuchter Tötung (Anklage: mindestens Eventualabsicht) als Eventualvorsatz erfasst. Opfer: Dritter, der eingreifen wollte, vorher unbekannt.

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