Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 60 Monate (5 Jahre)
Vollzug: unbedingt
Nach einer Auseinandersetzung vor einem Lokal stach der Beschuldigte einem Mann, den er erst Stunden zuvor kennengelernt hatte, mit Tötungsabsicht ein Messer in die rechte Bauch-/Rippenregion, verfolgte ihn und trat ihn mit den Worten «ich werde dich töten» am Boden.
In der Nacht vom 12. auf den 13. Januar 2023 geriet der Beschuldigte vor einem Nachtklub in Genf in eine tätliche Konfrontation mit dem Geschädigten. Nachdem sich die Kontrahenten zunächst gegenseitig beschimpft hatten, zog der Beschuldigte ein Klappmesser aus der Jackentasche, klappte die Klinge aus und stach mit voller Wucht frontal in den Bauchraum des Geschädigten ein. Die Klinge drang tief in die Bauchhöhle ein und verletzte das Peritoneum und das Omentum majus schwer, wodurch eine massive innere Blutung und akute Lebensgefahr ausgelöst wurden. Das Opfer überlebte nur dank einer sofortigen notfallchirurgischen Laparotomie am Universitätsspital Genf. Bei der anschliessenden Festnahme trug der Beschuldigte Betäubungsmittel zum Eigenkonsum auf sich. Das Tribunal correctionnel de Genève verurteilte den Beschuldigten mit Urteil vom 15. Februar 2024 (P/1065/2023) wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 111 StGB), einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 4 StGB) und Vergehens gegen das BetmG (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren (60 Monaten), unter Anrechnung von 397 Tagen Haft. Zudem sprach das Gericht eine Busse von CHF 100.00 aus und ordnete eine Landesverweisung von 7 Jahren gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB mit Ausschreibung im SIS an. Die Staatsanwaltschaft beantragte eine unbedingte Freiheitsstrafe von 6 Jahren wegen versuchter Tötung und einfacher Körperverletzung sowie eine Landesverweisung von 8 Jahren. Die Verteidigung schloss auf Abweisung des Tötungsvorwurfs und Verurteilung ausschliesslich wegen schwerer Körperverletzung bzw. Notwehrexzesses zu einer Freiheitsstrafe von maximal 3 Jahren, unter Verzicht auf eine Landesverweisung infolge familiärer Härte. Das Gericht erachtete den Tötungsvorsatz als zweifelsfrei erwiesen, da Stiche mit grosser Kraft in den Abdominalbereich nach der Rechtsprechung regelmässig mit tödlichem Ausgang verbunden sind. Bei der Strafzumessung legte das Gericht die Einsatzstrafe für die versuchte vorsätzliche Tötung auf 4 ½ Jahre (54 Monate) fest und erhöhte diese nach Art. 49 Abs. 1 StGB für die weiteren Delikte auf 5 Jahre (60 Monate) Freiheitsstrafe. Das Steckenbleiben beim Versuch wirkte mildernd. Zu seinen Ungunsten fielen die erhebliche Skrupellosigkeit des Vorgehens, die fehlende Reue und Vorstrafen ins Gewicht. Die Schuldfähigkeit war voll intakt. Die obligatorische Landesverweisung von 7 Jahren war mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls zwingend anzuordnen.
Marokkanischer Staatsangehöriger. Score: einfache Körperverletzung Ehefrau (Vergehen, zweifach: +2); Art. 19a LStup Übertretung (0). Lebensgefahr nach Urteil nicht konkret bejaht.