Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 240 Monate (20 Jahre)
Vollzug: unbedingt
Aus verletztem Ehrgefühl und Rachsucht wegen einer Scheidungsklage reiste der 76-jährige Beschuldigte mit einem geladenen Revolver aus Serbien in die Schweiz ein und erschoss seine wehrlose Urschwiegertochter in ihrer Wohnung mit sechs Schüssen vor den Augen des Kleinkindes.
Am 16. Februar 2021 reiste der 1944 geborene serbische Beschuldigte mit einem illegalen, schussbereiten Revolver (Kaliber .38 Special) per Reisebus aus Serbien in die Schweiz ein, um seine Urschwiegertochter zu töten. Hintergrund war ein eskalierter Familienkonflikt: Das Opfer hatte sich von seinem Enkel getrennt, die Scheidung eingereicht und Strafanzeigen erstattet. Der Beschuldigte empfand dies als unerträgliche Kränkung der Familienehre. Er begab sich zur Wohnung des Opfers in Winterthur, liess sich einlassen und feuerte aus nächster Nähe sechs Schüsse gezielt auf die völlig ahnungslose und wehrlose Frau ab, während sich deren 19 Monate alte Tochter direkt neben ihr aufhielt. Das Opfer verstarb noch am Tatort an Durchschüssen von Herz und Lunge. Zudem hatte der Beschuldigte über Jahre hinweg unrechtmässig Ergänzungsleistungen zur IV-Rente bezogen (Betrug, Schadenssumme Fr. 71'545.–), indem er seinen dauerhaften Wohnsitz in Serbien verheimlichte, und gegen das Waffengesetz verstossen. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich erhob Anklage wegen Mordes, gewerbsmässigen Betruges und mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz. Sie beantragte eine lebenslängliche Freiheitsstrafe, eine Landesverweisung von 15 Jahren und die Verwahrung nach Art. 64 StGB. Die Privatkläger (Hinterbliebene und Kinder) forderten hohe Genugtuungs- und Schadenersatzsummen. Die Verteidigung beantragte eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung zu maximal 10 Jahren Freiheitsstrafe und verwies auf das hohe Alter sowie gesundheitliche Einschränkungen des Beschuldigten. Das Bezirksgericht Winterthur sprach den Beschuldigten schuldig des Mordes (Art. 112 StGB), des Betruges (Art. 146 Abs. 1 StGB) sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG). Vom Vorwurf der Gewerbsmässigkeit beim Betrug wurde er freigesprochen. Das Gericht stufte das Tatverschulden beim Mord als ausserordentlich schwer ein. Der Beschuldigte handelte mit vorgefasstem Tötungsentschluss, nutzte das Vertrauen des Opfers perfide aus und schoss vor den Augen der Urenkelin sechsmal ab, angetrieben von verwerflichen Rachegefühlen und einem archaischen Ehrbegriff. Eine verminderte Schuldfähigkeit lag nicht vor. Das Gericht setzte die Einsatzstrafe für den Mord auf 20 Jahre Freiheitsstrafe fest – das gesetzliche Höchstmass einer zeitlichen Freiheitsstrafe (Art. 40 Abs. 2 StGB). Eine lebenslängliche Strafe erachtete es angesichts des Fehlens von Vorstrafen und Quälereien noch nicht als zwingend geboten. Die weiteren Delikte (Betrug mit hypothetischer Einsatzstrafe von 2 Jahren und Waffendelikte mit 12 Monaten) führten im Rahmen der Asperation zufolge der absoluten Obergrenze von 20 Jahren zu keiner weiteren Erhöhung. Die Täterkomponente wirkte neutral; das hohe Alter begründete keine erhöhte Strafempfindlichkeit. Die Freiheitsstrafe von 20 Jahren wurde vollzogen (1'060 Tage Haft angerechnet). Das Gericht ordnete eine Landesverweisung von 15 Jahren nach Art. 66a StGB an und wies die Verwahrung ab.
Freiheitsstrafe von 20 Jahren unbedingt (gesetzliches Höchstmass zeitlicher Freiheitsstrafe gemäss Art. 40 Abs. 2 StGB; 1'060 Tage Haft angerechnet). Obligatorische Landesverweisung von 15 Jahren (Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB) mit SIS-Ausschreibung. Verwahrung nach Art. 64 StGB abgewiesen. Einsatzstrafe für Mord schöpfte das Höchstmass aus, weshalb die Asperation für Betrug und Waffenvergehen die Strafe nicht weiter erhöhen konnte.