Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 188 Monate (15 Jahre 8 Monate)
Vollzug: unbedingt
Nach sexuellen Handlungen in einer Garagenbox fesselte der Beschuldigte sein Opfer an den Handgelenken, schlug es mit einem Wagenheber mehrfach auf den Kopf und stach mit einem Schraubenzieher auf Gesicht, Hals und Rumpf ein; der Mann starb an Schädel-Hirn-Trauma und Herzperforationen.
In der Nacht vom 24. auf den 25. Mai 2013 traf sich der Beschuldigte in einer Garagenbox in Onex (Kanton Genf) mit einem Bekannten zu sexuellen Handlungen. Nach dem einvernehmlichen Intimkontakt fesselte der Beschuldigte die Handgelenke des Partners mit Schnürsenkeln auf dem Rücken, um ihn vollständig wehrlos zu machen. Anschliessend ergriff der Täter einen schweren Wagenheber aus Metall und schlug damit zwischen drei und sieben Mal mit vernichtender Wucht gezielt auf den Schädel und das Gesicht des gefesselten Opfers ein. Um den Tod des Mannes absolut sicherzustellen, traktierte er das stöhnende Opfer anschliessend mit einem Kreuzschlitz-Schraubenzieher und stach mehrfach in dessen Gesicht, Hals und Thorax. Der Mann verstarb an massiven Schädelfrakturen und Hirnzerreissungen. Anschliessend entwendete der Täter die Geldbörse und Wertgegenstände des Opfers und flüchtete ins Ausland. Das Tribunal criminel de Genève sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 10. Dezember 2015 (P/7863/2013) des Mordes (Art. 112 StGB) und des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) schuldig. Das Gericht verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Jahren und 8 Monaten (188 Monaten), unter Anrechnung von 925 Tagen erstandener Haft (Auslieferungshaft, Untersuchungshaft und vorzeitiger Strafvollzug). Zudem verpflichtete es ihn zur Zahlung von Genugtuungsleistungen von je CHF 60'000.00 an die Eltern des Opfers sowie zum Ersatz der Bestattungskosten. Die Staatsanwaltschaft forderte die Verurteilung wegen Mordes und Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Jahren unter Anrechnung der Haft und Einziehung der Tatwerkzeuge. Die Verteidigung plädierte auf vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB), machte geltend, das Opfer habe den Beschuldigten überraschend angegriffen und geschlagen, weshalb eine Abwehrsituation vorgelegen habe, und beantragte eine Strafe von höchstens 10 Jahren. Das Gericht verwarf die Notwehrbehauptung als unglaubhafte Schutzbehauptung. Das Fesseln der Hände und das anschliessende Zertrümmern des Schädels mit einem Wagenheber stelle einen Mord von beispielloser Kaltblütigkeit und Grausamkeit dar. Bei der Strafzumessung setzte das Gericht eine Einsatzstrafe von 15 Jahren für den Mord fest und erhöhte diese in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) um 8 Monate für den nachfolgenden Diebstahl auf 15 Jahre und 8 Monate Freiheitsstrafe. Das psychiatrische Gutachten attestierte dem Täter volle Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt. Ein Geständnis lag nicht vor, da der Täter bis zuletzt Ausflüchte suchte. Das Fehlen jeglicher echter Reue schloss jegliche Strafmilderung aus.
Score: Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB, Höchststrafe 5 Jahre = Verbrechen, +2). Beziehung zum Opfer im Urteil nicht näher bestimmt; als Bekannte erfasst.