Fall P/12455/2018

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal criminel Genève
Urteilsdatum: 30.09.2019
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 1
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: Mord (Art. 112 StGB) Versuch (Art. 22 StGB)
Tatmittel: Messer/Stich-/Schnittwerkzeug (auch Glas/Flasche)
Vorsatzform: unbekannt/keine Angabe
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: flüchtig bekannt
Verletzungsfolge: lebensgefährliche Verletzung
Angegriffenes Körperteil: mehrere/ganzer Körper
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • Waffe/gefährlicher Gegenstand
  • besondere Gefährlichkeit/Grausamkeit
  • Lebensgefahr für das Opfer
Besonderheiten:
  • Versuch
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 144 Monate (12 Jahre)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Zwei Brüder lauerten am 2. Juli 2018 nachts einem Ladenbesitzer auf, den sie zuvor mit dem Tode bedroht und antisemitisch beschimpft hatten; der Beschuldigte schlug und trat auf ihn ein, während sein Bruder ihn mit acht Messerstichen lebensgefährlich verletzte.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte lauerte am 21. Juni 2018 in Genf vor dem Wohnhaus seiner ehemaligen Lebensgefährtin deren neuem Partner auf, um diesen aus verletztem Besitzdenken und Eifersucht zu töten. Als das Opfer das Gebäude verliess, trat der Beschuldigte unvermittelt mit einem Jagdmesser mit 15 cm Klingenlänge an den Mann heran und stach mit grosser Wucht in Richtung von Hals und Oberkörper ein. Das Opfer wehrte die ersten Stiche mit den Armen ab und ging zu Boden, worauf der Täter über ihm kniete und wiederholt auf den Brustkorb einstach. Erst durch das mutige Eingreifen couragierter Passanten, die den Angreifer anschrien und zurückrissen, konnte der Täter gestoppt werden. Das Opfer erlitt lebensgefährliche Stich- und Abwehrverletzungen, darunter die Durchtrennung von Nerven und Sehnen am Arm, Lungenkontusionen und multiple Schnittwunden, und überlebte nur dank notfallchirurgischer Rettungsmassnahmen. Im Vorfeld hatte der Beschuldigte wiederholt massive Todesdrohungen gegen das Opfer und seine Ex-Partnerin ausgestossen. Das Tribunal criminel de Genève sprach den Beschuldigten am 30. September 2019 (P/12455/2018) der versuchten Tötung in der Qualifikation des versuchten Mordes (Art. 22 i.V.m. Art. 111 und Art. 112 StGB) sowie der mehrfachen Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) schuldig. Das Gericht verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Jahren (144 Monaten), unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 456 Tagen. Zudem verpflichtete es ihn zur Zahlung von Schadenersatz und Genugtuung an die Opfer und verfügte die Einziehung und Vernichtung der Tatwaffe. Die Staatsanwaltschaft forderte im Hauptverfahren eine Freiheitsstrafe von 16 Jahren unbedingt wegen versuchten Mordes und mehrfacher Drohung ohne Zubilligung von Milderungsgründen. Die Verteidigung beantragte demgegenüber, die Tat als versuchte vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) und nicht als Mord zu qualifizieren, da der Täter unter einer schweren emotionalen Belastung gehandelt habe, und verlangte eine Freiheitsstrafe von maximal 7 Jahren. Das Gericht begründete die Strafzumessung mit der extremen Skrupellosigkeit und Kaltblütigkeit des Angriffs. Der Täter habe sein Opfer gezielt abgepasst und in Tötungsabsicht niedergestochen, einzig motiviert durch verletzten Stolz und Rachegefühle. Bei der Strafzumessung setzte das Gericht eine Einsatzstrafe von 11 ½ Jahren für den versuchten Mord fest und erhöhte diese in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) um 6 Monate für die mehrfachen Todesdrohungen auf insgesamt 12 Jahre. Das forensisch-psychiatrische Gutachten bescheinigte dem Beschuldigten volle Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt. Zu seinen Gunsten fiel ins Gewicht, dass die Tat beim Versuch blieb und er keine Vorstrafen aufwies; mangels Einsicht und Reue war der langjährige unbedingte Vollzug unausweichlich.

Bemerkungen

Tatmittel (Messer) wurde vom mitangeklagten Bruder geführt; Beschuldigter handelte mittäterschaftlich mit Fausthieben und Fusstritten. Score: Drohung (+1). Vorsatzform nicht isoliert, als unbekannt erfasst.

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