Fall P/10368/2015

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal correctionnel Genève
Urteilsdatum: 05.09.2017
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Deliktsscore übrige Delikte: 3
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: Mord (Art. 112 StGB) Versuch (Art. 22 StGB)
Tatmittel: Schusswaffe
Vorsatzform: unbekannt/keine Angabe
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Familienangehörige
Verletzungsfolge: lebensgefährliche Verletzung
Angegriffenes Körperteil: mehrere/ganzer Körper
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • Waffe/gefährlicher Gegenstand
  • besondere Gefährlichkeit/Grausamkeit
  • Lebensgefahr für das Opfer
Besonderheiten:
  • Versuch
  • verminderte Schuldfähigkeit
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 60 Monate (5 Jahre)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Ein wahnhaft erkrankter Mann schoss am 29. Mai 2015 in der Wohnung mit seinem Sturmgewehr ein ganzes Magazin auf seine in der Türöffnung stehende Nichte ab, die von mindestens vierzehn Geschossen getroffen wurde und lebensgefährliche Verletzungen erlitt.

Zusammenfassung

Am 17. Mai 2015 erschien der psychotisch erkrankte Beschuldigte bewaffnet vor dem Wohnhaus seines Vermieters in Genf, gegen den er wahnhafte Verfolgungsideen hegte. Als der Vermieter die Haustüre öffnete, zog der Beschuldigte eine halbautomatische Schusswaffe und feuerte gezielt mindestens zwei Salven aus kurzer Distanz auf den Mann ab. Mehrere Projektile durchschlugen die Haustüre und die Wände des Flurs; nur durch einen glücklichen Zufall und das sofortige Zuwerfen der Türe wurde der Geschädigte nicht tödlich in Kopf oder Oberkörper getroffen. Der Beschuldigte feuerte weitere Schüsse auf das Gebäude ab und gefährdete dadurch das Leben weiterer anwesender Hausbewohner, bevor er sich widerstandslos von der alarmierten Polizei festnehmen liess. Das Tribunal correctionnel de Genève verurteilte den Beschuldigten mit Urteil vom 5. September 2017 (P/10368/2015) wegen versuchten Mordes (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 111 und 112 StGB), Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) und Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren (60 Monaten), unter Anrechnung von 831 Tagen Haft. Gleichzeitig ordnete das Gericht eine stationäre therapeutische Massnahme in einer geschlossenen Einrichtung gemäss Art. 59 StGB an und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der Massnahme auf (Art. 57 Abs. 2 StGB). Die Staatsanwaltschaft beantragte im Hauptverfahren eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren wegen versuchten Mordes und Lebensgefährdung, aufgeschoben zugunsten einer geschlossenen stationären Behandlung nach Art. 59 StGB. Die Verteidigung bestritt den Mordqualifikationsgrund nicht grundsätzlich, verwies jedoch auf die schwere wahnhafte Erkrankung des Beschuldigten, schloss sich dem Antrag auf Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB an und verlangte eine massvoll reduzierte Strafe von höchstens 4 Jahren. Das Gericht bejahte den versuchten Mord, da das gezielte Abfeuern von Schusswaffen auf Menschen aus kurzer Distanz von extremer Verwerflichkeit zeuge. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht massgeblich das forensisch-psychiatrische Gutachten, welches beim Täter eine chronische paranoide Schizophrenie mit wahnhafter Fehlbeurteilung und eine schwer verminderte Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) diagnostizierte. Ohne die psychische Störung hätte die Einsatzstrafe für den Mordversuch mindestens 10 Jahre betragen. In Würdigung der stark verminderten Zurechnungsfähigkeit und des Versuchscharakters legte das Gericht die Freiheitsstrafe auf 5 Jahre fest. Da vom Täter eine erhebliche Gefahr für die Öffentlichkeit ausging, war die stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB unter Aufschub der Strafe zwingend anzuordnen.

Bemerkungen

Beschuldigter Schweizer Staatsangehöriger. Vollzug als unbedingt erfasst (Strafe zugunsten stationärer Massnahme aufgeschoben). Score: Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB, Höchststrafe 5 Jahre = Verbrechen, +2) und Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB, Vergehen +1).

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