Fall P/19991/2023

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal de police Genève
Urteilsdatum: 18.02.2026
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB) Versuch (Art. 22 StGB)
Tatmittel: körperliche Gewalt (Faustschläge/Tritte)
Vorsatzform: unbekannt/keine Angabe
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Unbekannte (Opfer war Fremder)
Verletzungsfolge: erhebliche Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Kopf/Hals
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Versuch
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 20 Monate (1 Jahr 8 Monate)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Vor einem Lokal schlug der Beschuldigte einem stark alkoholisierten Mann mit der Faust ins Gesicht, worauf dieser schwer zu Boden stürzte, das Bewusstsein verlor und mit Schädelfrakturen und Hirnblutungen intubiert werden musste (Amnesie und Stimmungsstörungen als Folgen).

Zusammenfassung

Am 17. September 2023 kam es in den frühen Morgenstunden vor einem Gastronomiebetrieb in Genf zu einer folgenschweren Auseinandersetzung. Der Beschuldigte bemerkte, dass der Geschädigte stark alkoholisiert war und sich nur noch schwankend auf den Beinen halten konnte. Trotz dieser offensichtlichen Wehrlosigkeit trat der Beschuldigte an den Mann heran und versetzte ihm unvermittelt einen extrem wuchtigen Faustschlag direkt gegen das Kinn und die Schläfenpartie. Durch den heftigen Schlag verlor das Opfer schlagartig das Bewusstsein und stürzte ungebremst mit dem Hinterkopf auf den harten Steinboden. Der Geschädigte erlitt ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit multiplen Frakturen der Schädelkalotte, intrakraniellen Blutungen und Hirnödemen, musste notfallmässig sediert und intubiert werden und leidet seither unter dauerhaften kognitiven Beeinträchtigungen und Gedächtnisstörungen. Das Tribunal de police de Genève sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 18. Februar 2026 (P/19991/2023) der versuchten schweren Körperverletzung (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 122 lit. c StGB) schuldig. Das Gericht verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter Anrechnung von 31 Tagen Untersuchungshaft, und schob den Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt auf (Art. 42 und Art. 44 StGB). Zudem ordnete das Gericht eine Landesverweisung von 5 Jahren gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB an und verpflichtete ihn zur Bezahlung von Genugtuungsleistungen an das Opfer. Die Staatsanwaltschaft beantragte im Hauptverfahren die Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten bedingt sowie eine Landesverweisung. Die Verteidigung plädierte auf Schuldspruch wegen blosser einfacher Körperverletzung (Art. 123 StGB), bestritt jeglichen Eventualvorsatz hinsichtlich dauerhafter schwerer Schäden und verlangte eine milde Geldstrafe unter vollständigem Verzicht auf eine Landesverweisung. Das Gericht erachtete den Eventualvorsatz hinsichtlich schwerer dauerhafter Gesundheitsschäden als erwiesen. Wer einer sichtlich wehrlosen, stark alkoholisierten Person mit voller Wucht ins Gesicht schlage, wisse um das erhebliche Risiko eines unkontrollierten Sturzes auf den Asphalt mit irreversiblen Schädel-Hirn-Verletzungen und nehme dies billigend in Kauf. Das Verschulden wiege schwer. Bei der Strafzumessung setzte das Gericht die Einsatzstrafe auf 20 Monate Freiheitsstrafe fest. Das Steckenbleiben beim Versuch wirkte strafmildernd. Angesichts der Ersttäterschaft war eine günstige Prognose zu stellen und der bedingte Strafaufschub bei 3 Jahren Probezeit zu gewähren. Die obligatorische Landesverweisung von 5 Jahren war mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls gesetzlich zwingend.

Bemerkungen

Nationalität: Ausländer (Urteil nennt Staatsangehörigkeit seines Herkunftslandes). Beziehung zum Opfer im Urteil nicht näher bezeichnet, als Unbekannte erfasst. Vorsatzform und Substanzeinfluss des Täters nicht erhoben; Opfer war stark alkoholisiert.

Urteil (PDF) In neuem Tab öffnen