Fall P/16262/2023

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal de police Genève
Urteilsdatum: 11.12.2024
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB) Versuch (Art. 22 StGB)
Tatmittel: andere/mehrere
Vorsatzform: unbekannt/keine Angabe
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Bekannte
Verletzungsfolge: erhebliche Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Kopf/Hals
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • Waffe/gefährlicher Gegenstand
Besonderheiten:
  • Versuch
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 12 Monate

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

In einem Nachbarschaftsstreit schlug der Beschuldigte seinem Nachbarn mit einem Cutter ins Gesicht und verursachte zwei Schnittwunden über den Augenbrauen (5 und 3 cm) sowie eine Schwellung am Augenlid, wobei bleibende Narben zurückbleiben.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte geriet am 8. Oktober 2023 in den frühen Morgenstunden im Genfer Vergnügungsviertel in eine hitzige verbale Auseinandersetzung mit dem Geschädigten. Nachdem sich der Streit zuspitzte, schlug der Beschuldigte dem Kontrahenten unvermittelt mit voller Wucht mit der Faust ins Gesicht, wodurch das Opfer das Gleichgewicht verlor und rücklings auf das Trottoir stürzte. Während der Geschädigte wehrlos und benommen am Boden lag, trat der Beschuldigte mit schweren Strassenschuhen mehrfach wuchtig und gezielt gegen den Kopf und die Schläfenpartie des Opfers. Erst als anwesende Drittpersonen intervenierten und den Angreifer physisch wegdrängten, liess er vom Opfer ab. Der Geschädigte erlitt multiple Gesichtstraumata, eine Gehirnerschütterung, Platzwunden sowie starke Prellungen; nur durch glückliche Umstände wurden lebensgefährliche intrakranielle Blutungen oder bleibende Hirnschäden abgewendet. Das Tribunal de police de Genève verurteilte den Beschuldigten am 11. Dezember 2024 (P/16262/2023) wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 122 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter Anrechnung von 2 Tagen Festnahme. Das Gericht schob den Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt auf (Art. 42 StGB) und auferlegte ihm die Verfahrenskosten. Die Staatsanwaltschaft beantragte im Plädoyer einen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung und die Verhängung einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren. Die Verteidigung schloss auf einen Schuldspruch wegen blosser einfacher Körperverletzung (Art. 123 StGB), eventualiter auf die Annahme eines entschuldbaren Notwehrexzesses bzw. einer Provokation, und beantragte eine massvolle Geldstrafe. Das Gericht erachtete den Eventualvorsatz hinsichtlich schwerer dauerhafter Gesundheitsschäden als erwiesen, da Tritte mit beschuhten Füssen gegen den Kopf eines am Boden liegenden Menschen nach ständiger Praxis potentiell tödlich oder schwerstinvalidisierend wirken können. Das Verschulden des Täters wiege schwer, sei jedoch durch die Versuchsstufe und eine vorangegangene gegenseitige Provokation relativiert. Strafmindernd berücksichtigte das Gericht das frühe Teilgeständnis, die glaubhafte Reue und die Unbescholtenheit des Täters. In Würdigung dieser Faktoren legte das Gericht die Einsatzstrafe auf 12 Monate fest und gewährte bei einer Ersttäterschaft eine günstige Prognose mit vollbedingtem Strafaufschub.

Bemerkungen

Nationalität im Urteil nicht erhoben. Vorsatzform: Anklage nennt Absicht oder Inkaufnahme, im Urteil nicht isoliert, daher unbekannt.

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