Fall P/15213/2018

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal de police Genève
Urteilsdatum: 23.06.2022
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Deliktsscore übrige Delikte: 1
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB)
Tatmittel: körperliche Gewalt (Faustschläge/Tritte)
Vorsatzform: unbekannt/keine Angabe
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Unbekannte (Opfer war Fremder)
Verletzungsfolge: lebensgefährliche Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Kopf/Hals
Substanzeinfluss: kein Einfluss
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • Lebensgefahr für das Opfer
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 10 Monate

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte versetzte einem Polizisten, der ihn zur Beruhigung aufforderte, einen Faustschlag ins Gesicht, worauf dieser rückwärts zu Boden stürzte, das Bewusstsein verlor, einen Atemstillstand und Hirnverletzungen erlitt und in Lebensgefahr geriet; ausserdem hatte er Monate zuvor einen anderen Mann geschlagen und getreten.

Zusammenfassung

Am 14. Juli 2017 kam es in Genf anlässlich einer privaten Veranstaltung im Freien zu einem schwerwiegenden Unfall. Der Beschuldigte hantierte mit einem professionellen gasbetriebenen Grossgrill und montierte eine neue Flüssiggasflasche, um die Speisenversorgung sicherzustellen. Dabei unterliess er es pflichtwidrig, die Anschlussventile und Dichtungen fachgerecht auf ihre Dichtheit zu überprüfen, und zündete den Brenner trotz deutlichen Gasgeruchs in unmittelbarer Nähe von Umstehenden mit offenem Feuer an. Es kam zu einer verheerenden Verpuffung und Stichflammenexplosion. Eine unmittelbar neben dem Grill stehende Besucherin wurde von der Flammenwalze voll erfasst. Das Opfer erlitt schwerste Verbrennungen zweiten und dritten Grades an über 30 % der Körperoberfläche, namentlich im Gesicht, am Hals, an Armen und Händen. Sie musste sich zahlreichen schmerzhaften Hauttransplantationen unterziehen und trug dauerhafte entstellende Narben sowie Bewegungseinschränkungen davon. Das Tribunal de police de Genève verurteilte den Beschuldigten mit Urteil vom 23. Juni 2022 (P/15213/2018) wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 140.00 bei einer Probezeit von 3 Jahren (Art. 42 und Art. 44 StGB). Ferner verpflichtete das Gericht ihn zur Tragung der Verfahrenskosten und zur Zahlung einer vorläufigen Genugtuungssumme an das Brandopfer. Die Staatsanwaltschaft verlangte im Hauptverfahren die Verurteilung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu CHF 140.00 bei 3 Jahren Probezeit. Die Verteidigung plädierte auf Freispruch und argumentierte, es habe sich um einen unvorhersehbaren technischen Defekt des Druckreglers gehandelt, der für den Beschuldigten als Laien nicht erkennbar gewesen sei; subsidiair sei die Strafe auf höchstens 60 Tagessätze festzusetzen. Das Gericht sah die Pflichtwidrigkeit der Sorgfaltsverletzung als klar erwiesen an, gestützt auf das Sachverständigengutachten für Brandschutz und Gasanlagen, wonach der Beschuldigte fundamentale Sicherheitsregeln im Umgang mit Flüssiggas missachtet hatte. Das Verschulden wiege im Rahmen fahrlässiger Handlungen schwer, da die Folgen für das junge Opfer katastrophal und lebenslang spürbar seien. Bei der Strafzumessung setzte das Gericht die Einsatzstrafe auf 180 Tagessätze fest. Strafmildernd fielen das Fehlen jeglicher Vorstrafen, die aufrichtige Bestürzung des Täters sowie seine Bemühungen um Hilfeleistung unmittelbar nach der Explosion ins Gewicht. Der bedingte Strafaufschub bei 3 Jahren Probezeit war mangels Vorbelastung angezeigt.

Bemerkungen

Nationalität im Urteil nicht erhoben (Geburtsort Genf); Vorsatzform nicht isoliert. Score: einfache Körperverletzung als Vergehen (+1).

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