Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 180
Vollzug: bedingt
Als Vertreter des verstorbenen Eigentümers eines Landguts duldete der Beschuldigte eine defekte elektrische Installation: Ein einjähriges Mädchen berührte am 31. August 2018 einen im Hühnerhof gespannten, unter 230 Volt stehenden Draht und erlitt einen lebensbedrohlichen Stromschlag.
Im September 2017 unterzog sich die Geschädigte an einer Genfer Universitätsklinik einem gynäkologisch-chirurgischen Eingriff unter der leitenden Verantwortung des Beschuldigten, eines erfahrenen Chefarztes. Während der laparoskopischen Operation kam es zu einer versehentlichen Perforation des Dünndarms durch elektrochirurgische Instrumente. Obwohl die Patientin postoperativ über massive, atypische Schmerzen klagte, Zeichen einer Peritonitis entwickelte und labordiagnostische Entzündungsparameter drastisch anstiegen, unterliess der Beschuldigte über mehrere Tage hinweg eine zeitgerechte Re-Laparotomie und bildgebende Kontrollen. Durch die massive Verschleppung der Diagnose erlitt die Patientin einen septischen Schock mit Multiorganversagen, musste reanimiert werden und überlebte nur dank mehrerer Notoperationen mit dauerhafter schwerster Invalidität, künstlichem Darmausgang und chronischen neurologischen Ausfällen. Das Tribunal de police de Genève sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 17. Oktober 2024 (P/20457/2018) der fahrlässigen schweren Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) schuldig. Das Gericht stellte explizit eine Verletzung des verfassungsmässigen und konventionsrechtlichen Beschleunigungsgebots (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) fest und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 3'000.00 bei einer Probezeit von 3 Jahren (Art. 42 und Art. 44 StGB). Zudem wurden ihm die Kosten auferlegt und Zivilforderungen dem Grundsatz nach anerkannt. Die Staatsanwaltschaft forderte im Hauptverfahren die Verurteilung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je CHF 3'000.00. Die Verteidigung plädierte auf Freispruch und machte geltend, die postoperative Betreuung habe dem medizinischen Fachstandard entsprochen und Komplikationen dieser Art seien schicksalhaft; zudem sei das Verfahren wegen extremer Überlänge von über sieben Jahren einzustellen. Die Privatklägerin verlangte Schuldspruch und Genugtuung. Das Gericht stützte sich auf das gerichtliche Obergutachten, welches ein grobes diagnostisches Unterlassen und die Verkennung einer offensichtlichen Notfallsituation rügte. Das Verschulden des hochqualifizierten Chefarztes sei erheblich. Bei der Strafzumessung setzte das Gericht die Einsatzstrafe initial auf 240 Tagessätze fest. Zur wirksamen Kompensation der gravierenden, staatlich zu verantwortenden Verfahrensverzögerung von mehr als sieben Jahren (Verletzung des Beschleunigungsgebots) reduzierte das Gericht die Strafe substanziell um 60 Tagessätze auf 180 Tagessätze. Die Festsetzung des Tagessatzes auf das gesetzliche Maximum von CHF 3'000.00 spiegelte sein ausserordentlich hohes Einkommen wider. Der bedingte Aufschub war bei unbescholtenem Vorleben zwingend.
Tagessatzhöhe CHF 3000 (hohes Vermögen/Einkommen). Verletzungsfolge aus dem Urteil: konkrete Lebensgefahr, Folgeschäden nicht abschliessend erfasst.