Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 12 Monate
Vollzug: bedingt
Als Vorarbeiter auf einer Baustelle wies der Beschuldigte einen unterstellten Maurer an, ein nicht ordnungsgemäss befestigtes Schalungselement zu verschieben; der Arbeiter verlor das Gleichgewicht und stürzte 5,36 m tief auf eine Betonplatte, was zum Tod führte.
Am 27. Mai 2021 gegen 16:00 Uhr ereignete sich auf einer Grossbaustelle im Kanton Genf ein tödlicher Arbeitsunfall. Der Beschuldigte war als qualifizierter Maurer und verantwortlicher Deckenbau-Chef (chef de dalle) eingesetzt und beaufsichtigte die Schalungsarbeiten für ein mehrstöckiges Gebäude. Um die Achsenlinien für den nachfolgenden Betoniervorgang einzumessen, wies der Beschuldigte einen ihm unterstellten Hilfsmaurer an, ein schweres Holzschalungspanel um etwa 20 Zentimeter zu verschieben. Dabei unterliess er es vorschriftswidrig, zu kontrollieren, ob die darunterliegende Absturzsicherung montiert war und die Öffnung gegen Durchtritt gesichert war. Als der Arbeiter das Panel anhob, verlor er den Halt und stürzte durch die ungesicherte Deckenöffnung über neun Meter in die Tiefe auf den Betonboden. Der Mann erlitt schwerste Schädel-Hirn-Verletzungen und verstarb noch auf der Unfallstelle. Das Tribunal de police de Genève verurteilte den Beschuldigten mit Urteil vom 18. März 2025 (P/10983/2021) wegen fahrlässiger Tötung (Art. 117 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt aufgeschoben (Art. 42 und Art. 44 StGB). Zudem wurden ihm die Kosten des Strafverfahrens auferlegt und die Schadenersatz- und Genugtuungsklagen der hinterbliebenen Ehefrau und Kinder auf den Zivilweg verwiesen. Die Staatsanwaltschaft forderte im Hauptverfahren die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie die Auferlegung der Verfahrenskosten. Die Verteidigung beantragte den Freispruch und machte geltend, das Verunglücken beruhe auf einer unvorhersehbaren Unvorsichtigkeit des Verunglückten selbst, der sich ohne Anweisung in die Gefahrenzone begeben habe; subsidiair sei eine milde Geldstrafe auszusprechen. Das Gericht erachtete die Verletzung der SUVA-Sicherheitsvorschriften und der Bauarbeitenverordnung als schuldhafte Hauptursache des tödlichen Absturzes. Als Chef de dalle trug der Beschuldigte die unmittelbare Garantenstellung für den Schutz der ihm unterstellten Arbeiter. Bei der Strafzumessung stufte das Gericht das Verschulden im Rahmen unbewusster Fahrlässigkeit als mittelschwer ein. Angesichts des Todes eines Familienvaters kam eine blosse Geldstrafe nicht in Betracht. Die Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe erschien tatangemessen. Strafmildernd berücksichtigte das Gericht die vollständige Unbescholtenheit des Beschuldigten, seine persönliche Betroffenheit und seine geordneten Lebensverhältnisse. Die bedingte Strafaussetzung war gesetzlich geboten.
Beziehung: Arbeitskollege (Vorgesetzter/Untergebener). Körperliche Verletzungsstelle im Urteil nicht erfasst.