Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 270
Vollzug: bedingt
Eine Autofahrerin bog am 15. Oktober 2017 ohne zu blinken nach links ab und schnitt einem entgegenkommenden Rollerfahrer den Vortritt; dieser stürzte beim Notbremsen und erlitt eine komplette Querschnittlähmung unterhalb von T4 samt Blasen-, Darm- und Kreislaufstörungen.
Am 15. Oktober 2017 fuhr die Beschuldigte mit ihrem Personenwagen auf der Avenue de l'Amandolier in Genf. An der Kreuzung zur Rue Agasse beabsichtigte sie, nach links abzubiegen. Dabei unterliess sie es grobfahrlässig, den Fahrtrichtungsanzeiger (Blinker) zu betätigen, und achtete nicht auf den Gegenverkehr. Sie schnitt die Kurve und missachtete den Vortritt eines korrekt entgegenkommenden Motorrollers. Um eine Frontalkollision zu vermeiden, musste der Rollerfahrer eine Notbremsung einleiten, kam auf der Fahrbahn ins Schleudern und prallte mit voller Wucht gegen die Beifahrerseite des abbiegenden Personenwagens. Der Rollerfahrer erlitt schwerste polytraumatisierende Verletzungen, darunter eine Fraktur der Brustwirbelsäule mit Zerreissung des Rückenmarks, Serienrippenfrakturen und eine Lungenkontusion. Der Mann erlitt eine komplette Querschnittlähmung unterhalb des Brustbeins mit lebenslanger Rollstuhlabhängigkeit und vollständigem Verlust der Blasen- und Darmfunktion. Das Tribunal de police de Genève sprach die Beschuldigte mit Urteil vom 4. Oktober 2019 (P/22089/2017) der fahrlässigen schweren Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) schuldig. Das Gericht verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu je CHF 260.00 bei einer Probezeit von 3 Jahren (Art. 42 und Art. 44 StGB) und auferlegte ihr die Kosten des Verfahrens. Die Staatsanwaltschaft verlangte im Hauptverfahren die Verurteilung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu je CHF 150.00 bei einer Probezeit von 3 Jahren. Die Verteidigung plädierte auf eine milde Geldstrafe mit bedingtem Vollzug und beantragte, die Tagessatzhöhe massvoll anzusetzen sowie ein Mitverschulden des Rollerfahrers wegen allfälliger Unaufmerksamkeit mildernd zu berücksichtigen. Das Gericht qualifizierte die Pflichtwidrigkeit der Beschuldigten als gravierend. Das Abbiegen über die Gegenfahrbahn ohne Blinker und ohne Vergewisserung über Gegenverkehr stelle eine elementare Verkehrsregelverletzung (Art. 34 und Art. 36 SVG) dar. Bei der Strafzumessung legte das Gericht die Einsatzstrafe auf 270 Tagessätze fest. Das Ausmass der verschuldeten Verletzungen mit irreversibler Paraplegie wiege ausserordentlich schwer. Strafmildernd berücksichtigte das Gericht die Unbescholtenheit der Täterin und ihre ehrliche Anteilnahme am Schicksal des Geschädigten. Die Tagessatzhöhe von CHF 260.00 wurde anhand ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und ihres Vermögens festgesetzt. Mangels Vorstrafen war der bedingte Strafaufschub bei einer Probezeit von 3 Jahren zu gewähren.
Nationalität im Urteil nicht erhoben. Tagessatzhöhe CHF 260.