Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 13.12.2023
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 2
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja

Hauptdelikt: vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) Versuch (Art. 22 StGB)
Tatmittel: Würgen/Drosseln
Vorsatzform: Eventualvorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Unbekannte (Opfer war Fremder)
Verletzungsfolge: lebensgefährliche Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Kopf/Hals
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • Lebensgefahr für das Opfer
Besonderheiten:
  • Versuch
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 108 Monate (9 Jahre)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte stieg nachts über das Fenster in eine Frauen-Wohngemeinschaft ein, überraschte eine schlafende Bewohnerin in ihrem Bett, würgte sie mit beiden Händen lebensgefährlich am Hals und riss ihr bei ihrer Gegenwehr zwei Vorderzähne aus; in einer weiteren Nacht drang er in das Zimmer einer anderen Frau ein.

Zusammenfassung

In der Nacht auf den 11. Oktober 2022 drang der eritreische Beschuldigte über ein Fenster in die Wohnung einer Frauen-Wohngemeinschaft in Zürich ein. Er begab sich in das Schlafzimmer der schlafenden Privatklägerin 1 und griff diese unvermittelt an, als sie erwachte. Er kniete sich über sie, würgte sie mit beiden Händen massiv am Hals und hielt ihr gleichzeitig gewaltsam den Mund zu, sodass sie akute Atemnot erlitt und in unmittelbare Lebensgefahr geriet. Das Opfer leistete verzweifelten Widerstand und biss den Täter in die Hand. Als dieser seine Hand gewaltsam wegriss, riss er der Geschädigten zwei obere Schneidezähne aus. Das Opfer erlitt schwere physische und psychische Traumata. In der Nacht auf den 22. Oktober 2022 stieg der Beschuldigte erneut über ein Fenster in ein Schlafzimmer einer anderen Bewohnerin ein (Dossier 2), leuchtete sie mit einer Taschenlampe an und berührte sie unsittlich am Bein (Tätlichkeiten). Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich erhob Anklage wegen versuchten Mordes, mehrfachen versuchten qualifizierten Raubes, mehrfachen Hausfriedensbruchs und Tätlichkeiten. Sie forderte eine Freiheitsstrafe von 14 Jahren, eine Busse sowie eine Landesverweisung von 14 Jahren. Die Privatklägerinnen verlangten Schadenersatz und Genugtuung. Die amtliche Verteidigung beantragte Freispruch von Mord und Raub, eine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung und Hausfriedensbruchs zu 18 Monaten Freiheitsstrafe bedingt und den Verzicht auf eine Landesverweisung. Das Bezirksgericht Zürich sprach den Beschuldigten schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Dossier 1), des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB, Dossier 1 und 2) sowie der Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB, Dossier 2). Vom Vorwurf des mehrfachen versuchten qualifizierten Raubes wurde er vollumfänglich freigesprochen. Das Gericht wählte die versuchte vorsätzliche Tötung als schwerste Tat. Es stellte ein mittelschweres objektives Tatverschulden fest (massives Würgen und Ersticken im Schlafzimmer, Entwurzelung zweier Zähne). In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte eventualvorsätzlich bei voller Schuldfähigkeit. Die hypothetische Einsatzstrafe für das vollendete Delikt wurde auf 8 Jahre festgesetzt. Wegen des Versuchsstadiums reduzierte das Gericht die Strafe um 15 % auf 7 Jahre Freiheitsstrafe. In Anwendung des Asperationsprinzips erhöhte es die Strafe um 7 Monate für den massiven nächtlichen Hausfriedensbruch in Dossier 1 (isoliert 10 Monate) und um 5 Monate für den Hausfriedensbruch in Dossier 2 (isoliert 8 Monate) auf 8 Jahre. Bei der Täterkomponente führten das krasse Fehlverhalten und fehlende Einsicht zu einer Straferhöhung um ein Jahr auf 9 Jahre Freiheitsstrafe unbedingt (428 Tage Haft angerechnet). Für die Tätlichkeiten wurde eine Busse von Fr. 300.– verhängt. Das Gericht ordnete eine Landesverweisung von 10 Jahren gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB an.

Bemerkungen

Unbedingte Freiheitsstrafe von 9 Jahren (428 Tage Vorhaft angerechnet) nebst Busse von Fr. 300.–. Obligatorische Landesverweisung von 10 Jahren gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB. Freispruch vom Vorwurf des versuchten qualifizierten Raubes. Einsatzstrafe versuchte vorsätzliche Tötung (7 Jahre) asperiert mit mehrfachem Hausfriedensbruch (+7 Mt. und +5 Mt.) und Erhöhung um 1 Jahr aus Täterkomponente.

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