Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 30
Vollzug: bedingt
Ein Autofahrer fuhr am 3. September 2023 aus einem Seitenweg auf die Hauptstrasse, ohne auf den vortrittsberechtigten Radfahrer zu achten; dieser wurde über das Auto geschleudert und erlitt eine Ellenfraktur sowie zahlreiche Prellungen und Schürfungen.
Am 3. September 2023 lenkte der Beschuldigte gegen 16:50 Uhr seinen Personenwagen in Genf auf einer mehrspurigen innerstädtischen Verkehrsachse. Aus Unachtsamkeit und mangelnder Konzentration auf das Verkehrsgeschehen bemerkte er zu spät, dass die vorausfahrenden Fahrzeuge verkehrsbedingt bis zum Stillstand abbremsen mussten. Trotz einer eingeleiteten Vollbremsung im letzten Moment konnte der Beschuldigte die Auffahrkollision nicht mehr verhindern und prallte mit hoher Restgeschwindigkeit in das Heck des vor ihm stehenden Personenwagens, welcher wiederum auf ein weiteres Fahrzeug aufgeschoben wurde. Die Insassen des gerammten Fahrzeugs wurden durch den massiven Aufprall heftig durchgeschüttelt und nach vorne geschleudert. Die Geschädigte erlitt ein schweres HWS-Distorsionstrauma mit Bewegungseinschränkungen, multiple Prellungen des Brustkorbs und Schultertraumata mit mehrwöchiger vollständiger Arbeitsunfähigkeit. Das Tribunal de police de Genève verurteilte den Beschuldigten mit Urteil vom 3. November 2025 (P/23916/2023) im Einspracheverfahren gegen einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 280.00 bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 1'680.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage) und auferlegte ihm die Kosten. Die Staatsanwaltschaft beantragte im Hauptverfahren die Bestätigung des Strafbefehls und Verurteilung zu 30 Tagessätzen zu je CHF 280.00 bedingt sowie einer Busse von CHF 1'680.00. Der Beschuldigte erhob Einsprache und schloss auf vollumfänglichen Freispruch; er machte geltend, das vorausfahrende Fahrzeug habe ohne ersichtlichen Grund eine abrupte Notbremsung durchgeführt, sodass der Unfall unvermeidbar gewesen sei. Das Gericht verwarf die Verantwortungsausflüchte und stellte fest, dass der Beschuldigte den gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsabstand (Art. 34 Abs. 4 SVG) grob vernachlässigt hatte. Wer aufschliesse, müsse jederzeit rechtzeitig anhalten können. Bei der Strafzumessung erachtete das Gericht das Verschulden im unteren Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz als adäquat erfasst durch 30 Tagessätze Geldstrafe. Die Verbindungsbusse von CHF 1'680.00 trage dem Erfordernis einer spürbaren Ahndung Rechnung. Da der Täter unbescholten war, wurde der Vollzug der Geldstrafe bei 3 Jahren Probezeit bedingt aufgeschoben.
Tagessatzhöhe CHF 380.