Fall P/20513/2022

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal de police Genève
Urteilsdatum: 06.02.2024
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 StGB)
Tatmittel: andere/mehrere
Vorsatzform: Fahrlässigkeit
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Unbekannte (Opfer war Fremder)
Verletzungsfolge: leichte Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Extremitäten (Arme/Beine)
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 50

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte konnte am 12. Juli 2022 abends seine Staffordshire-Bullterrier-Hündin nicht kontrollieren; diese biss eine Passantin in den rechten Oberschenkel (Wunde mit drei Stichen genäht).

Zusammenfassung

Am 18. November 2022 fuhr der Beschuldigte zur morgendlichen Hauptverkehrszeit mit seinem Personenwagen auf einer Avenue in Genf. Als er sich einem gut sichtbaren Fussgängerstreifen näherte, reduzierte er seine Geschwindigkeit nicht und übersah aus Unachtsamkeit eine Fussgängerin, die den Zebrastreifen ordnungsgemäss von links nach rechts überquerte. Der Wagen erfasste die Frau frontal mit der Stossstange, wodurch sie auf die Motorhaube geschleudert wurde und anschliessend hart auf dem Asphalt aufschlug. Das Opfer erlitt schwere Kontusionen beider Beine, eine Fraktur des Wadenbeins, multiple Schürfwunden sowie ein Schädel-Hirn-Trauma mit Gehirnerschütterung, welches eine stationäre Spitalaufnahme und eine monatelange Rehabilitation nach sich zog. Das Tribunal de police de Genève sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 6. Februar 2024 (P/20513/2022) im Einspracheverfahren der fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) schuldig. Das Gericht verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 50.00 und setzte den Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt aus (Art. 42 und Art. 44 StGB). Zudem wurden ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die Staatsanwaltschaft verlangte die Bestätigung des Schuldspruchs und die Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 50.00 bei 3 Jahren Probezeit. Die Verteidigung beantragte den Freispruch und brachte vor, die Fussgängerin habe dunkle Kleidung getragen und sei überraschend hinter einem parkierten Lieferwagen hervorgetreten, sodass eine rechtzeitige Bremsung physikalisch unmöglich gewesen sei. Das Gericht erachtete den Sorgfaltsverstoss als eindeutig erwiesen. Nach Art. 33 SVG habe der Fahrzeugführer vor Fussgängerstreifen besonders vorsichtig zu fahren und den Vortritt von Fussgängern zwingend zu wahren. Bei der Strafzumessung stufte das Gericht das Verschulden als mittelschwer im Rahmen fahrlässiger Verkehrsdelinquenz ein. Die Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen trage den erlittenen Verletzungen angemessen Rechnung. Mangels Vorstrafen und bei günstiger Prognose wurde der Vollzug für die Dauer von 3 Jahren aufgeschoben.

Bemerkungen

Nationalität aus Niederlassungsbewilligung C abgeleitet (Ausländer). Vorfall mit unbekanntem Hundehalter; Tatmittel Hund (andere).

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