Fall P/15172/2021

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal de police Genève
Urteilsdatum: 16.12.2024
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja

Hauptdelikt: fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 StGB)
Tatmittel: Fahrzeug/Motorfahrzeug
Vorsatzform: Fahrlässigkeit
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Unbekannte (Opfer war Fremder)
Verletzungsfolge: erhebliche Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Extremitäten (Arme/Beine)
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 75

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Ein Autofahrer bog am 3. April 2021 abends ohne anzuhalten nach rechts auf einen Boulevard ein, wechselte auf die linke Spur und kollidierte mit einem Motorradfahrer, der unter anderem eine Fraktur erlitt.

Zusammenfassung

Am 22. August 2021 fuhr der Beschuldigte mit seinem Motorrad auf einer Genfer Ausfallstrasse mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit und schlängelte sich durch den dichten Kolonnenverkehr. Beim Wechseln der Fahrspur achtete er nicht ausreichend auf den toten Winkel und kollidierte seitlich mit einem Fahrradfahrer, der auf dem markierten Radstreifen fuhr. Durch den seitlichen Anprall stürzte der Velofahrer schwer und prallte mit dem Kopf und der Schulter gegen den Bordstein. Das Opfer erlitt eine Schlüsselbeinfraktur, eine Schulterluxation, eine Gehirnerschütterung und multiple Weichteilverletzungen, die operative Eingriffe und eine längere physiotherapeutische Nachbehandlung notwendig machten. Das Tribunal de police de Genève verurteilte den Beschuldigten mit Urteil vom 16. Dezember 2024 (P/15172/2021) im Einspracheverfahren gegen den Strafbefehl wegen fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je CHF 260.00. Der Vollzug wurde unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt aufgeschoben (Art. 42 und Art. 44 StGB). Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten auferlegt. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung der Verurteilung zu 75 Tagessätzen zu CHF 260.00 bedingt. Der Beschuldigte erhob Einsprache und forderte den Freispruch mit dem Argument, der Velofahrer habe plötzlich und unangekündigt nach links geschwenkt, weshalb der Zusammenstoss unabwendbar gewesen sei. Das Gericht wies die Einwände zurück und stellte fest, dass der Beschuldigte die elementaren Vorsichtsregeln beim Fahrstreifenwechsel und das Gebot der Rücksichtnahme auf schwächere Verkehrsteilnehmer (Art. 34 SVG) missachtet hatte. Bei der Strafzumessung wurde das Verschulden angesichts der riskanten Fahrweise und des hohen Tempos als erheblich gewürdigt. Die Einsatzstrafe von 75 Tagessätzen reflektierte die Tatschwere. Da der Täter keine Vorstrafen aufwies, war der bedingte Strafaufschub bei 3 Jahren Probezeit gerechtfertigt.

Bemerkungen

Nationalität im Urteil nicht erhoben. Einschlägigkeit der Vorstrafe laut Urteil bejaht ("antécédent spécifique").

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