Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 50
Vollzug: bedingt
Ein Velofahrer fuhr am 26. April 2019 auf einer für Fahrräder gesperrten Strasse in einen die Fahrbahn querenden Fussgänger, der Frakturen an Hüftpfanne und Oberarm erlitt und wegen Sepsis und Organversagen wochenlang auf der Intensivstation behandelt wurde.
Am 10. Mai 2019 beabsichtigte der Beschuldigte in Genf, mit seinem Personenwagen aus einer privaten Liegenschaftsausfahrt auf die stark befahrene Route de Meyrin einzubiegen. Bei der Ausfahrt richtete der Lenker seine Aufmerksamkeit fast ausschliesslich auf den von links herannahenden motorisierten Kolonnenverkehr und unterliess es pflichtwidrig, den parallel verlaufenden Rad- und Gehweg auf von rechts nahende Verkehrsteilnehmer sorgfältig abzusuchen. Infolge dieser groben Unaufmerksamkeit übersah er einen vortrittsberechtigten Fahrradfahrer, der sich ordnungsgemäss näherte. Der Personenwagen rollte vorwärts in die Fahrbahn des Radfahrers und erfasste dessen Vorderrad frontal. Durch den heftigen Anprall wurde der Radfahrer vornüber über den Lenker geschleudert und schlug mit grosser Wucht auf der Motorhaube und anschliessend auf dem Asphalt auf. Das Opfer zog sich eine Fraktur des Speichenknochens am Handgelenk (Radiusfraktur), eine schmerzhafte Bänderdistorsion, massive Prellungen der Becken- und Hüftregion sowie multiple Schürfwunden zu, was zu einer mehrwöchigen vollständigen Arbeitsunfähigkeit und langwierigen Bewegungseinschränkungen führte. Das Tribunal de police de Genève sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 23. November 2023 (P/14692/2019) im Einspracheverfahren gegen einen Strafbefehl der fahrlässigen einfachen Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) schuldig. Das Gericht verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 40.00. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt aufgeschoben (Art. 42 und Art. 44 StGB). Ferner auferlegte das Gericht dem Verurteilten die erstinstanzlichen Gerichtskosten und verwies die Zivilansprüche des Geschädigten mangels ausreichender Substantiierung des Folgeschadens auf den ordentlichen Zivilweg. Die Staatsanwaltschaft forderte im gerichtlichen Hauptverfahren die vollumfängliche Bestätigung des Strafbefehls und die Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 40.00 bei einer Probezeit von 3 Jahren. Der Beschuldigte hielt an seiner Einsprache fest und beantragte durch seinen Verteidiger den Freispruch von Schuld und Strafe. Zur Begründung brachte er vor, der Fahrradfahrer sei mit überhöhter Geschwindigkeit und unaufmerksam unterwegs gewesen, weshalb ein schuldhafter Pflichtverstoss seinerseits zu verneinen sei oder zumindest eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs vorliege. Das Gericht erachtete die Sorgfaltspflichtverletzung als zweifelsfrei erwiesen. Beim Ausfahren aus privaten Grundstücken und Nebenstrassen gelten gemäss Art. 15 Abs. 3 VRV und Art. 36 SVG gesteigerte Sorgfalts- und Vortrittspflichten zugunsten aller Verkehrsteilnehmer auf der Hauptverkehrsachse. Bei der Strafzumessung stufte das Gericht das Verschulden im Rahmen unbewusster Fahrlässigkeit als leicht bis mittelschwer ein. Wer ohne ausreichende Rundumsicht in eine Strasse einfahre, schaffe erhebliche Gefahren für verletzliche Zweiradfahrer. Die Einsatzstrafe von 50 Tagessätzen Geldstrafe sei den Tatfolgen und dem Verschulden vollauf angemessen. Die Tagessatzhöhe von CHF 40.00 trug seinen wirtschaftlichen Verhältnissen Rechnung. Angesichts der ungetrübten Vorstrafenbiografie war der bedingte Strafaufschub bei einer Probezeit von 3 Jahren gesetzlich geboten.
Rechtliche Qualifikation: einfache fahrlässige Körperverletzung; Verletzungsfolgen faktisch gravierend (Fraktur, Intensivstation).