Fall P/1606/2022

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal de police Genève
Urteilsdatum: 31.10.2024
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 StGB)
Tatmittel: Fahrzeug/Motorfahrzeug
Vorsatzform: Fahrlässigkeit
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Unbekannte (Opfer war Fremder)
Verletzungsfolge: schwere/bleibende Verletzung
Angegriffenes Körperteil: unbekannt/keine Angabe
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 100

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Ein Autofahrer bog am 29. November 2021 morgens nach links ab, ohne einem entgegenkommenden Motorradfahrerin auf der Busspur den Vortritt zu gewähren; die Motorradfahrerin stürzte und wurde schwer verletzt.

Zusammenfassung

Am 29. November 2021 lenkte der Beschuldigte gegen 07:40 Uhr seinen Personenwagen der Marke Renault Espace auf der Route du Nant-d'Avril in Genf in Fahrtrichtung Satigny. Auf Höhe der Liegenschaft Nr. 59 beabsichtigte er, nach links abzubiegen, um über die Gegenfahrbahn und eine separate Busspur in ein Geschäftsgelände einzufahren. In der Gegenkolonne hatte ein Lieferwagenlenker angehalten und dem Beschuldigten durch eine Handbewegung signalisiert, abbiegen zu können. Durch das stehende Lieferfahrzeug war jedoch die Sicht des Beschuldigten auf die daneben verlaufende Busspur vollständig verdeckt. Anstatt sich im Schritttempo mit äusserster Vorsicht heranzutasten oder das Abbiegen zu unterlassen, beschleunigte der Beschuldigte und schnitt die Busspur ab. Auf dieser näherte sich in Gegenrichtung eine vortrittsberechtigte Motorradfahrerin. Der Personenwagen rammte das Motorrad frontal-seitlich, wodurch die Fahrerin meterweit durch die Luft geschleudert wurde. Das Opfer erlitt eine schwere Fraktur des Schienbeinkopfes mit Gelenkbeteiligung, Bänderrisse im Knie, Gehirnerschütterung und Weichteiltraumata, die operative Eingriffe und eine monatelange Rehabilitation erforderten. Das Tribunal de police de Genève verurteilte den Beschuldigten mit Urteil vom 31. Oktober 2024 (P/1606/2022) im Einspracheverfahren gegen einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00 bei einer Probezeit von 3 Jahren (Art. 42 und Art. 44 StGB). Zudem wurden ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt und die Privatklägerin wurde mit ihren Zivilansprüchen auf den Zivilweg verwiesen. Die Staatsanwaltschaft verlangte im Hauptverfahren die vollumfängliche Bestätigung des Strafbefehls und die Verurteilung zu 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00 bedingt. Der Beschuldigte hielt an seiner Einsprache fest und beantragte seinen Freispruch sowie eine Parteientschädigung nach Art. 429 StPO. Er argumentierte, er habe auf das Handzeichen des Lieferwagenlenkers vertrauen dürfen und das Motorrad sei für ihn im toten Winkel unsichtbar gewesen; zudem sei die Benutzung der Busspur durch das Motorrad unberechtigt gewesen. Das Gericht verwarf die Verteidigungsstrategie und hielt fest, dass Linksabbieger gegenüber dem gesamten Gegenverkehr nachrangig sind (Art. 34 und Art. 36 SVG). Ein Handzeichen eines Drittlenkers entbinde den Abbiegenden keineswegs von seiner eigenen Pflicht, sich vor dem Befahren weiterer Fahrspuren über die Freiheit der Strasse zu vergewissern. Das Verschulden liege im mittleren Bereich fahrlässiger Pflichtverletzungen. Die Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe zu je CHF 30.00 sei tat- und schuldangemessen. Mangels jeglicher Vorstrafen war dem Beschuldigten eine günstige Prognose zu stellen und der Vollzug bei einer Probezeit von 3 Jahren bedingt aufzuschieben.

Bemerkungen

Nationalität und Verletzungsort im Urteil nicht erfasst bzw. nicht erhoben.

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