Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 120
Vollzug: bedingt
Ein Autofahrer missachtete am 5. September 2019 an einer Kreuzung das Signal «Kein Vortritt» und kollidierte mit einem Motorradfahrer, der am rechten Bein und Fuss schwer verletzt wurde.
Am 5. September 2019 fuhr der Beschuldigte gegen 17:25 Uhr mit seinem Personenwagen auf der Rue de l'Athénée in Genf in Richtung Boulevard des Tranchées. Als er sich der dortigen Einmündung näherte, war seine Sicht nach links durch parkierte Fahrzeuge eingeschränkt. Obwohl die Kreuzung durch das deutlich sichtbare Signal 'Kein Vortritt' (Signal 2.01) geregelt war, verlangsamte der Beschuldigte seine Fahrt nicht vorschriftsgemäss und tastete sich nicht mit Schrittgeschwindigkeit an die Sichtlinie heran. Stattdessen fuhr er unachtsam und ohne anzuhalten in den Kreuzungsbereich ein und missachtete den Vortritt eines auf dem Boulevard des Tranchées herannahenden Motorradfahrers. Es kam zu einer heftigen Frontalkollision. Das Motorrad wurde weggeschleudert und der Lenker prallte auf die Fahrbahn. Das Opfer erlitt eine Fraktur des rechten Handgelenks, ausgeprägte Prellungen an Hüfte, Knien und Thorax sowie multiple Riss- und Schürfwunden. Die Verletzungen führten zu einer mehrwöchigen vollständigen Arbeitsunfähigkeit, anhaltenden Bewegungseinschränkungen und chronischen Belastungsschmerzen. Das Tribunal de police de Genève sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 31. Januar 2023 (P/1344/2020) im Einspracheverfahren der fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) schuldig. Das Gericht verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 120.00 und schob den Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt auf (Art. 42 und Art. 44 StGB). Ferner wurden ihm die Gerichtskosten auferlegt und die Privatklägerschaft mit ihren Zivilansprüchen auf den Zivilweg verwiesen. Die Staatsanwaltschaft hatte im Verfahren ursprünglich die Verurteilung zu 120 Tagessätzen zu je CHF 50.00 bedingt sowie eine Verbindungsbusse von CHF 1'200.00 gefordert. Der Beschuldigte erhob Einsprache und schloss primär auf vollumfänglichen Freispruch, subsidiair auf eine massvolle Geldstrafe ohne Verbindungsbusse unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verfahrensbeschleunigung. Er machte geltend, die Sichtverhältnisse seien extrem ungünstig gewesen und der Motorradfahrer sei überraschend schnell gefahren. Das Gericht verwarf die Einwände und stellte fest, dass eine Sichtbehinderung an einer Vortrittsstelle den Lenker zu erhöhter Vorsicht und zum Anhalten verpflichtet (Art. 36 SVG und Art. 14 VRV). Das sorgfaltswidrige Einfahren trotz des Signals 'Kein Vortritt' stelle eine erhebliche Fahrlässigkeit dar. Bei der Strafzumessung erachtete das Gericht das Verschulden im Rahmen von 30 Tagessätzen als angemessen sanktioniert. Die Höhe des Tagessatzes von CHF 120.00 entsprach seinen deklarierten Einkommensverhältnissen. Da der Beschuldigte keine Vorstrafen aufwies, wurde von einer Verbindungsbusse abgesehen und der Strafvollzug bei einer Probezeit von 3 Jahren bedingt gewährt.